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Sorgerechts-Beschluss hilft nicht allen ledigen Vätern

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Sorgerechts-Beschluss hilft nicht allen ledigen Vätern

Sorgerechts-Beschluss hilft nicht allen ledigen Vätern
Sorgerechts-Beschluss hilft nicht allen ledigen Vätern

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) lehnte in einem am Freitag (20. August) bekanntgewordenen Beschluss den Antrag eines 38 Jahre alten Vaters auf Erteilung des Sorgerechts ab. Soweit bekannt, handelt es sich um die erste veröffentlichte Entscheidung im Anschluss an den Beschluss des Verfassungsgerichts (Aktenzeichen 10 UF 109/10).

Die Karlsruher Richter hatten im Juli die bisherige Regelung für verfassungswidrig erklärt, wonach unverheiratete Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht für die Kinder bekommen können. Dies verstoße gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Vaters. Das Verfassungsgericht ordnete eine Übergangsregelung an: Demnach sollen die Familiengerichte den Eltern die gemeinsame Sorge übertragen, wenn zu erwarten ist, dass es dem Wohl des Kindes entspricht.

Im nun entschiedenen Fall aus Brandenburg hatte sich der Vater nach der Trennung intensiv um seinen 2007 geborenen Sohn gekümmert, da die Mutter an manischer Depression erkrankte und deshalb für längere Zeit im Krankenhaus war. Nach ihrer Entlassung kam es zum Streit, in wessen Haushalt das Kind wohnen solle. Schließlich behielt die Mutter das Kind entgegen einer zuvor getroffenen Umgangsvereinbarung bei sich.

Der Vater beantragte nun bei Gericht das alleinige Sorgerecht, hilfsweise die Erteilung der gemeinsamen Sorge. Das OLG Brandenburg lehnte den Antrag ab. Zwar sei nach den Vorgaben des Verfassungsgerichts ein gemeinsames Sorgerecht zu erteilen, soweit dies dem Kindeswohl entspreche. Hier jedoch hätten beide Elternteile "die alleinige Sorge für sich reklamiert und sich darauf berufen, mit dem jeweils anderen Elternteil (...) nicht mehr kommunizieren zu können bzw. zu wollen". Deshalb könne nur einer die Sorge allein ausüben. Im konkreten Fall sei dies nach Abwägung aller Umstände die Mutter.

Deepak Rajani von der Vereinigung "Elterliche Sorge.de" - die die Entscheidung publik gemacht hat - bezeichnete das Urteil als "niederschmetternd". Die Pressesprecherin des OLG hingegen betonte, dass bei der Zuerkennung des Sorgerechts nach denselben Maßstäben entschieden worden sei wie auch bei ehemals verheirateten Paaren. Damit entspreche der Beschluss den Vorgaben der Verfassungsrichter.

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