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Steuer für gefährliche Hunde darf das 20-fache betragen

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Steuer für gefährliche Hunde darf das 20-fache betragen

Steuer für gefährliche Hunde darf das 20-fache betragen
Steuer für gefährliche Hunde darf das 20-fache betragen

Nach Auffassung des Gerichts hat die Steuer noch keine "erdrosselnde" Wirkung für den Hundehalter, da sie das Halten von gefährlichen Hunden nicht unmöglich, sondern allenfalls weniger attraktiv mache. Dieser Zweck sei jedoch durchaus legitim (Az.: 8 K 280/09 GI).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Hundehalterin ab. Die Frau hatte sich dagegen gewandt, dass sie für ihren Hund statt 30 Euro Hundesteuer jährlich 600 Euro zahlen muss. Ihre Gemeinde hatte zu dem höheren Steuersatz gegriffen, nachdem der Hund einen Nachbarn ohne Anlass gebissen hatte. Die Kommune stufte daraufhin das Tier als gefährlich ein.

Das Verwaltungsgericht hatte keine rechtlichen Bedenken. Die Satzung der Gemeinde erlaube den höheren Steuersatz für Hunde, die "sich als bissig erwiesen haben". Diese Formulierung sei zulässig, denn sie lasse im Einzelfall genügend Spielraum, um das Wesen des Tieres beurteilen zu können. Ebenso wenig sei es zu beanstanden, dass die Kommunen mit der höheren Steuer die Zahl gefährlicher Hunde einzudämmen versuchten.

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