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AGB-Klauseln: Was im Kleingedruckten nicht zulässig ist

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AGB-Klauseln: Was im Kleingedruckten nicht zulässig ist

AGB-Klauseln: Was im Kleingedruckten nicht zulässig ist
AGB-Klauseln: Was im Kleingedruckten nicht zulässig ist

Die Freude über den günstigen Gebrauchtwagen währte nur kurz. Denn der Händler hatte sich die Sache wohl noch einmal überlegt und machte am nächsten Tag einen Rückzieher. Er verwies auf eine Klausel im Kleingedruckten, nach der er zehn Tage Zeit hatte, sich die Annahme des Kaufangebots zu überlegen.

Die sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geben häufig Anlass zu Streitigkeiten. Denn viele Verbraucher machen sich nicht die Mühe, das Kleingedruckte zu lesen. Da die Klauseln aber häufig Überraschungen bergen, endet so mancher Streit vor Gericht. In dem geschilderten Fall hatte der Autokäufer Glück: Da nach der Klausel nur der Kunde, nicht aber der Händler an den Vertrag gebunden war, sah das Landgericht Bremen darin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden (Az.: 1 O 565/03). Der Händler konnte also nicht einfach vom Kaufvertrag zurücktreten.

Vor Gericht sorgen meist Klauseln von Banken und Versicherungen, beim Autokauf, von Fitnessstudios oder in Mietverträgen für Streit. So hat beispielsweise der Bundesgerichtshof (BGH) eine Klausel beanstandet, wonach Sparkassen Gebühren für Privat- und Geschäftskunden "nach billigem Ermessen" festlegen dürften. Darin liege eine unangemessene Benachteiligung der Kunden (Az.: XI ZR 78/08).

Das Landgericht Hamburg hielt es für unzulässig, dass sich eine Bank in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Freibrief für Werbeanrufe ausstellen ließ (Az.: 315 O 358/08). Beim Gebrauchtwagenkauf beanstandete der BGH eine Klausel, nach der ein Händler nicht für leichte Fahrlässigkeit haftet. In dem Fall war es aufgrund eines überalterten Reifens zu einem Unfall gekommen. Der Händler machte geltend, ihm könne allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorgehalten werden - er habe die Reifen nicht kontrolliert. Der BGH ließ diese Frage offen - aber schon der teilweise Ausschluss der Haftung in den AGB sei unzulässig gewesen (Az.: VIII ZR 386/02).

Nach Einschätzung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm gilt das auch, wenn bei einem Privatkauf im Kleingedruckten ein pauschaler Haftungsausschluss für Fahrzeugmängel vorgesehen ist (Az.: 28 U 147/04). Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden sah das Landgericht Düsseldorf in einer Klausel, nach der der Käufer dem Händler eine Entschädigung zahlen sollte, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen wollte (Az.: 12 O 483/03).

Das ist dem Käufer nicht zuzumuten. Ebenso wenig darf der Händler bei Nichtabnahme einen pauschalen Schadenersatz verlangen, obwohl der Käufer nachweist, dass dem Händler kein Schaden entstanden ist. Das geht aus Entscheidungen der Amtsgerichte Haßfurt in Bayern (Az.: 3 C 624/05) und Konstanz (Az.: 4 C 244/06) hervor. Das Thüringer OLG entschied in einem anderen Fall aber anders: Eine Klausel, die dem Händler pauschal 15 Prozent des Kaufpreises als Schadenersatz zubillige, sei zulässig, heißt es in einem Urteil der dortigen Richter. Denn sie entspreche dem branchentypischen Durchschnittsgewinn (Az.: 8 U 702/04).

Im Streit um die Rechtmäßigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträgen mit Fitnessstudios stehen häufig Fragen der Laufzeit oder der Vertragsverlängerung im Mittelpunkt. So ist beispielsweise nach Auffassung des BGH (Az.: XII ZR 193/95) und des OLG Celle (Az.: 13 U 38/94) eine Klausel gültig, nach der sich der Vertrag bei nicht frist- und formgerechter Kündigung stillschweigend um sechs Monate verlängert. Bei einer Erstlaufzeit von zwei Jahren hat das Landgericht Mönchengladbach dann keine Bedenken, wenn der Kunde zwischen verschiedenen Laufzeiten frei wählen kann (Az.: 2 S 22/03).

Bei Mietverträgen hat das Kleingedruckten in den vergangenen Jahren insbesondere im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen eine Rolle gespielt. So hat der BGH starre Renovierungsklauseln für unwirksam erklärt (Az.: VIII ZR 361/03). Zum gleichen Ergebnis kamen die Bundesrichter für die "Quotenklausel", die den Mieter zur anteiligen Kostenübernahme verpflichtete, wenn er vor Ablauf der Renovierungsfrist auszog (Az.: VIII ZR 52/05). Ferner befand der BGH, dass dem Mieter nicht die Farbenwahl vorgeschrieben werde dürfe (Az.: VIII ZR 50/09 und VIII ZR 175/09).

Als zulässig wertete dagegen das Amtsgericht Münster eine Regelung, die dem Vermieter in regelmäßigen Abständen ein Besichtigungsrecht einräumt (Az.: 6 C 4949/08). Ebenso darf der Vermieter nach Ansicht des Landgerichts Bonn die Wohnungsübergabe davon abhängig machen, dass die erste Miete und die erste Rate der Kaution gezahlt sind (Az.: 6 T 25/09).

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