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Berufswahl: Auf dem Weg ins eigene Berufsleben

Berufswahl

Auf dem Weg ins eigene Berufsleben

Auf dem Weg ins eigene Berufsleben
Auf dem Weg ins eigene Berufsleben Foto: bluedesign, Fotolia.com/oH

Jedes Jahr starten zahlreiche Azubis ins Berufsleben. Für viele ein wichtiger Schritt in ihrem Leben. Daher sollten sie nicht vergessen, sich über ihre Rechte, aber auch Pflichten als Auszubildende in einem Unternehmen zu informieren.

Wer einen Ausbildungsbetrieb gefunden hat, der muss – vermutlich zu ersten Mal! – einen Arbeitsvertrag abschließen. Wie bei allen späteren Verträgen gilt hier: Sich vorher informieren, was in dem Vertrag stehen muss und diesen vor der Unterschrift genau lesen.

Was auf jeden Fall im Ausbildungsvertrag stehen muss, gibt das Berufsausbildungsgesetz vor. Die Kernpunkte sind demnach folgende: Art und Ziel sowie Beginn und Dauer der Ausbildung, Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Ausbildungsstätte stattfinden, die Dauer der täglichen Ausbildungszeit und der Probezeit. Dazu kommen die Höhe des Azubi-Gehalts, der Urlaubsanspruch, Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann und Hinweise auf zu beachtende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.

Vertraglich geregelt

Mit Blick auf das Alter der meisten Lehrlinge weisen Experten auf die Angaben zur täglichen Ausbildungszeit und zum Urlaub hin: „Sie müssen sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz richten. Für Volljährige gilt das Arbeitszeitgesetz, bzw. das Bundesurlaubsgesetz.“ Wichtig für den Azubi: Ist der Berufsausbildungsvertrag unterschrieben, muss ihn der Betrieb an Kammer, Innung bzw. die zuständige Stelle schicken – nur dann ist der Lehrling auch für die Prüfungen zugelassen! Anmeldung und Prüfungskosten gehen übrigens zu Lasten des Ausbildungsbetriebes.

Damit der Auszubildende weiß, welche Bereiche er im Unternehmen kennenlernen und welche Fähigkeiten er erwerben soll, muss der ausbildende Betrieb einen Ausbildungsplan erstellen.

Wichtig: Ausbildungsfremde Tätigkeiten wie private Botengänge oder Putzdienste dürfen von Azubis im Regelfall nicht gefordert werden. Die Kosten für Ausbildungsmittel, beispielsweise Werkzeuge, Maschinen und PC sowie Arbeitskleidung, trägt der Betrieb. Lernmittel für die Berufsschule gehören jedoch nicht dazu. Generell hat der Ausbildungsbetrieb die Pflicht, seine Azubis bestmöglich bei der Erreichung des Ausbildungsziels zu unterstützen. Dazu gehört, diese zur regelmäßigen Teilnahme am Berufsschulunterricht anzuhalten.

Die Berufsschule

Für den Unterricht muss der Auszubildende freigestellt werden – unter Fortzahlung des Lehrlings-Gehalts. Das gilt auch für Prüfungen.

In den Ausbildungsordnungen werden von den Azubis Ausbildungsnachweise in Form von Berichtsheften gefordert. Eine wichtige Pflicht für den Lehrling ist der Besuch der Berufsschule und eventueller Lehrgänge. Auch die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen ist verbindlich.

Wer aus Krankheitsgründen am Unterricht oder einer Prüfung nicht teilnehmen kann, muss dies übrigens dem Ausbildungsbetrieb melden! Auch im Ausbildungsbetrieb selbst übernehmen Azubis natürlich einige Pflichten. So müssen sie ihre Aufgaben – soweit es ihnen angesichts ihrer Ausbildung möglich ist – sorgfältig ausführen und Maschinen und Geräte sorgfältig bedienen. Natürlich können in einer Ausbildung Fehler passieren. Daher sollten Auszubildende eigentlich immer einen Ausbilder in der Nähe haben.

Richtet der Lehrling dennoch einen Schaden am Ausbildungsplatz an, kommt es darauf an, ob und in welchem Maße der Azubi fahrlässig gehandelt hat. Wichtig aber: Die Kosten für den Schaden dürfen nicht einfach vom Gehalt abgezogen werden! Text: ERN/oH

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