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Bagatelldiebstahl nicht immer ein Kündigungsgrund

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Bagatelldiebstahl nicht immer ein Kündigungsgrund

So entlastet es Mitarbeiter, wenn sie glaubhaft machen können, dass sie sich nicht vorsätzlich bereichern wollten. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein in Kiel (Aktenzeichen: 3 Sa 324/09). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hin.

In dem Fall hatte ein Unternehmen alte Werkbänke ausgemustert. Sie wurden zunächst den Mitarbeitern angeboten und danach eingelagert. Ein langjähriger Arbeitnehmer hatte rund zwei Jahre später Interesse an einem Teil einer Werkbank. Er sagte das dem Vorgesetzten und Betriebsratsvorsitzenden, wobei der Inhalt der Gespräche umstritten blieb. Als der Mitarbeiter danach für alle sichtbar die Werkbank auf seinen Pkw-Anhänger lud, wurde er dabei von der Geschäftsleitung gesehen und später fristlos gekündigt.

Die Arbeitsrichter sahen jedoch keinen ausreichenden Kündigungsgrund. Zwar könnten Diebstähle selbst dann eine Kündigung rechtfertigen, wenn es sich um Dinge von geringem Wert handelt. In diesem Fall spreche aber für den Arbeitnehmer, dass er sich offensichtlich weder bereichern noch seinen Arbeitgeber hintergehen wollte. Schließlich hatte er die Werkbank nicht heimlich, sondern vor aller Augen auf seinen Anhänger aufgeladen. Dem Betrieb sei außerdem kein wirtschaftlicher Schaden entstanden, da es sich bei dem Teil der Werkbank nur um Müll handelte.

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