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Geldanlagen: Bank muss Beratungsprotokoll aushändigen

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Geldanlagen: Bank muss Beratungsprotokoll aushändigen

Geldanlagen: Bank muss Beratungsprotokoll aushändigen
Geldanlagen: Bank muss Beratungsprotokoll aushändigen

Der Gesetzgeber hat die Geldhäuser mittlerweile dazu verpflichtet, Kundengespräche über Geldanlageprodukte zu dokumentieren. Das Beratungsprotokoll soll beiden Seiten seit Jahresbeginn mehr Sicherheit geben und drastischen Mängeln bei der Finanzberatung vorbeugen. Die Protokolle müssen den Anlegern vor dem Abschluss eines Vertrags ausgehändigt werden.

"In dem Protokoll sollen die wesentlichen Eckpunkte eines Beratungsgesprächs zusammengefasst werden", erklärt Paul H. Assies, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Köln. Was genau in dem Dokument stehen muss, ist im Wertpapierhandelsgesetz festgeschrieben. Zum einen muss die Bank aufschreiben, warum ein Kunde überhaupt beraten wurde und wie lange dieses Gespräch gedauert hat. Außerdem sind Angaben über die persönliche Situation des Kunden zu machen. Dazu gehören auch seine finanziellen Verhältnisse.

Hinzu kommen Informationen über die Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen, über die bei dem Termin gesprochen wurde. Ganz wichtig: Festgehalten werden muss unbedingt, was der Kunde überhaupt möchte und welches Risiko er eingehen will - das war zum Beispiel im Streit um Lehman-Zertifikate oft der Knackpunkt. Wer in risikolose Anlagen investieren will, sollte es in dem Schriftstück auf jeden Fall vermerken lassen. Und die Protokollpflicht gilt auch für telefonische Beratungen, wie der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) in Berlin hinzufügt.

Die Bank ist verpflichtet, ihre Empfehlungen und die wesentlichen dafür genannten Gründe zu dokumentieren. Erst auf dieses Basis kann nach Ansicht des Bundesverbands deutscher Banken in Berlin nachvollzogen werden, ob die Vorschläge des Geldhauses auch den Anlagezielen des Kunden entsprechen. Denn von Anleihen über Genussscheine bis zu Aktien und Zertifikaten - für den Verbraucher sind die teilweise komplizierten Finanzprodukte nicht immer gleich durchschaubar. Ein Vergleich der verschiedenen Anlageformen ist für Laien vielfach kaum möglich.

"Das empfohlene Produkt muss der Risikobereitschaft und den finanziellen Verhältnissen des Kunden entsprechen", betont Assies. "Über Funktionsweise und Risiken des jeweiligen Geschäfts muss der Kunde aufgeklärt werden." Später sollte er das Protokoll genau lesen und sich fragen: Habe ich alles verstanden, was drinsteht? Auch der Bankenverband rät Anlegern dringend, das Protokoll nach der Beratung sorgfältig durchzuschauen.

Ist das Beratungsgespräch nicht richtig wiedergegeben, kann der Anleger den Bankberater bitten, das Protokoll zu berichtigen. Mit verzögerten Geschäftsabschlüssen wegen des Papieraufwands rechnet Assies nicht, der beim Deutschen Anwaltverein Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht ist. Wer später beim Lesen des Beratungsprotokolls feststellt, dass es unvollständig oder gar falsch ist, hat ein Rücktrittsrecht, wenn er im Zusammenhang mit der Beratung Geld angelegt hat.

Ausgenommen von der Protokollpflicht sind nach Angaben des Bankenverbands Spareinlagen wie Tagesgeld oder Festgeld, die nicht unter das Wertpapierhandelsgesetz fallen. Sollte ein Kunde Wertpapiere bei seiner Bank kaufen, ohne dass er sich zuvor beraten lassen hat, wird kein Protokoll erstellt. Denn er verzichtet damit formal auf die Beratung.

"Dem Protokoll kommt ein erheblicher Beweiswert zu", erläutert Assies. "Bislang waren die Dokumentationen weitaus weniger detailliert." Grundsätzlich ist das Protokoll für Bank und Anleger wichtig. "Beide Seiten sollten deshalb an einer genauen Dokumentation interessiert sein." Schließlich kann der Inhalt des Beratungsgespräch bei einem Gerichtsverfahren entscheidend sein. Mit einem Tonband aufzeichnen darf der Anleger das Beratungsgespräch übrigens nicht. Damit macht er sich strafbar, wenn der Bankmitarbeiter nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

Checkliste für Verbraucher: dpaq.de/ChecklisteVerbraucherministerium

Fragen und Antworten zur Anlageberatung: dpaq.de/q1U81

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