Kunden dürfen auf Briefkasten-Leerungszeiten vertrauen
München/Karlsruhe (dpa/tmn) - Postkunden dürfen auf die angegebenen Leerungszeiten von Briefkästen vertrauen. Gerichte dürfen deshalb ein Schreiben nicht als verspätet zurückweisen. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
Wenn ein Briefkasten entgegen der aufgedruckten Angabe am Einwurftag nicht mehr geleert wurde und dadurch eine Frist versäumt worden ist, muss das Schreiben trotzdem bei Gericht angenommen werden. Das berichtet die Fachzeitschrift "Recht und Schaden" (Heft 5/2010). Sie verweist dabei auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. (Aktenzeichen: IV ZB 2/08).
Das Gericht gab der Beschwerde eines Prozessbeteiligten statt. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hatte seine Berufung als verspätet zurückgewiesen, weil ein entsprechendes Schreiben einen Tag zu spät bei Gericht eingegangen war. Der Kläger verwies darauf, sein Anwalt habe den Brief kurz vor der angegebenen Leerungszeit in einen Briefkasten eingeworfen. Daher treffe ihn an der Verspätung kein Verschulden. Anders als das OLG sah der BGH dies ebenso: Postkunden dürften nicht nur auf die üblichen Zustellfristen für Briefe vertrauen, sondern auch darauf, dass die Leerungszeiten eingehalten werden.
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