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  4. Lohnausfall möglich: Auch bei Winterwetter müssen Arbeitnehmer pünktlich sein

Lohnausfall möglich
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Auch bei Winterwetter müssen Arbeitnehmer pünktlich sein

Bei heftigem Schneefall ist auf den Straßen mit Verzögerungen zu rechnen. Beschäftigte müssen das für ihren Arbeitsweg einplanen.
Foto: Peter Kneffel, tmn

Glatte Straßen und Schneefall können den Weg zur Arbeit kompliziert machen. Denn trotz Pandemie kann nicht jeder zu Hause arbeiten. Was gilt für Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, pünktlich zur Arbeit zu kommen - auch bei schlechter Witterung. Darauf weist der DGB Rechtsschutz hin. Weil Arbeitnehmer das sogenannte Wegerisiko tragen, zählen verschneite oder vereiste Straßen oder verspätete Züge nicht als Ausrede, wenn man zur spät zur Arbeit erscheint.

Konkret heißt das: Wer nicht rechtzeitig da ist, hat für die Zeit, in der er nicht gearbeitet hat, keinen Anspruch auf Lohn. Die verpassten Stunden müssen Arbeitnehmer laut DGB Rechtsschutz aber auch nicht nachholen. Wer ein Überstundenkonto führt, könne die ausgefallenen Stunden als Minusstunden verbuchen lassen und später nachholen.

Abmahnung im Einzelfall möglich

Ob eine Abmahnung bei einer Verspätung aufgrund der Witterung gerechtfertigt ist, sei immer abhängig vom Einzelfall. Bei unerwartetem Wintereinbruch oder durch einen Unfall verursachten Verkehrschaos, sei eine Abmahnung sicher nicht gerechtfertigt.

Arbeitnehmer müssten sich aber durchaus informieren, ob Schnee und Eis zu erwarten sind, und entsprechend etwa mehr Zeit für die Anfahrt einplanen. Wer an mehreren Tagen hintereinander zu spät kommt, und das auf das Wetter schiebt, muss im schlimmsten Fall mit einer Abmahnung rechnen.

Arbeitgeber muss informiert werden

In jedem Fall sollten Arbeitnehmer sofort beim Arbeitgeber Bescheid geben, wenn absehbar ist, dass es auf ihrem Arbeitsweg zu Verzögerungen kommt. Wer seiner Informationspflicht nicht nachkommt, riskiere ebenfalls eine Abmahnung, heißt es beim DGB Rechtsschutz. (tmn)

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