Prozesskostenhilfe: Vor neuem Darlehen erst Tilgung
Wirtschaft
Prozesskostenhilfe: Vor neuem Darlehen erst Tilgung
Mainz (dpa) - Wer wegen Geldmangels Prozesskostenhilfe erhält, darf vor der Rückzahlung nicht ohne weiteres ein Darlehen für private Zwecke aufnehmen. Das geht aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.
Eine Ausnahme gilt danach allenfalls, wenn das Darlehen der Finanzierung "lebensnotwendiger Anschaffungen" dient (Urteil vom 10.11.2009 - Az.: 11 Ta 235/09). Das LAG wies damit die Beschwerde eines Mannes gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz zurück. Das Gericht hatte ihm für ein Arbeitsgerichtsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Diese muss ratenweise zurückgezahlt werden, wenn der Empfänger dazu in der Lage ist. Das Gericht forderte von dem Mann später eine ratenweise Rückzahlung von 60 Euro monatlich. Der Kläger erklärte jedoch, er sei dafür kein Geld, denn er habe nach Prozessbeginn ein Darlehen aufgenommen, das er nun ratenweise tilgen müsse.
Das LAG wertete dies als unerheblich. Das Arbeitsgericht habe die durch die Tilgungen entstandenen finanziellen Belastungen des Klägers zu Recht nicht berücksichtigt. Denn er habe nicht bewiesen, dass er mit dem Geld lebensnotwendige Anschaffungen finanziert habe.