Spende lässt sich leichter steuerlich absetzen
Wer2020 in der Corona-Krise Geld gespendet hat, kann das viel leichter von der Steuer absetzen. Als Nachweis ist oft keine Zuwendungsbescheinigung nötig.
Spenden an eine steuerbegünstigte Organisation sind als Sonderausgaben absetzbar. Aufgrund der Corona-Krise wurden die Anforderungen an den Nachweis für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 vereinfacht, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Das kann sich für die Steuererklärung 2020 auszahlen.
Ausdruck vom Onlinebanking genügt
Für Geldspende genügt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. Das heißt: Wer Geld im vergangenen Jahr an gemeinnützige Organisationen wie Kirchen, Universitäten, staatliche Museen, gemeinnützige Vereine oder Stiftungen gespendet hat, kann das mit einem Kontoauszug, einem Lastschriftbeleg oder einem Ausdruck vom Onlinebanking als Zuwendungsbestätigung nachweisen.
Normalerweise ist das nur bis zu einem Spendenbetrag von 200 Euro möglich, aber in diesem besonderen Fall wurde die Grenze aufgehoben. Die Spende muss allerdings auf Sonderkonten eingezahlt werden, die extra für diesen Zweck eingerichtet wurden.
Spendensummen sind Sonderausgaben
Gut zu wissen: Seit 2018 gilt die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Ein Zuwendungsnachweis oder eine Spendenbescheinigung muss demzufolge nicht mehr der Steuererklärung beigefügt werden. Der Spender trägt lediglich die Spendensumme unter den Sonderausgaben ein.
Das Finanzamt kann jederzeit dazu auffordern, die Spendenbescheinigung nachzureichen. Deshalb sollten sämtliche Zuwendungsbestätigungen sorgsam aufbewahrt werden, nämlich mindestens bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Wer also den Steuerbescheid beispielsweise am 21.06.2021 bekommt, muss die Spendenbescheinigung bis zum 21.06.2022 aufbewahren. (tmn)
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