
Erben können rückwirkend Kfz-Steuerbefreiung beantragen

Erben kann das Antragsrecht für eine rückwirkende Kfz-Steuerbefreiung zustehen. Bedingung: Der Verstorbene erfüllte zu seinen Lebzeiten die Voraussetzung für eine Vergünstigung.
Erben treten rechtlich gesehen in die Fußstapfen des Verstorbenen. Deshalb können sie auch nachträglich eine Kfz-Steuerbefreiung beantragen, wenn der Verstorbene zu seinen Lebzeiten die Voraussetzung für eine Vergünstigung erfüllte.
"Damit haben Erben die Möglichkeit, die Kfz-Steuer für eine inzwischen verstorbene Person zurückzubekommen", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler mit Blick auf ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az.: 13 K 1012/18).
Im Streitfall beantragte ein gehbehinderter Fahrzeughalter im Februar 2017 einen Schwerbehindertenausweis. Im Mai musste er seinen Pkw allerdings aus gesundheitlichen Gründen abmelden. Kurz darauf verstarb er. Im Juni 2017 stellte das Landratsamt eine Bescheinigung aus, die dem bisherigen Fahrzeughalter ab Februar eine Behinderung von 100 Prozent bestätigte.
Sein Erbe beantragte nach seinem Tod für die Zeit zwischen der Antragstellung des Schwerbehindertenausweises im Februar und der Abmeldung des Fahrzeugs im Mai 2017 die Erstattung der bereits gezahlten Kfz-Steuer, da diese bei gehbehinderten Menschen zu erlassen ist.
Das zuständige Hauptzollamt lehnte dies ab. Denn das Recht auf Steuervergünstigung sei ein höchstpersönliches Recht, das nicht auf die Erben übergehen könne, so die Behörde. Dagegen erhob der Erbe Klage und gewann. Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte, dass der Erbe zur Antragstellung befugt sei und für die Steuerberechnung der Tag der festgestellten Behinderung maßgebend sei.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, denn das Hauptzollamt hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Az.: IV R 38/19). Betroffene Erben können sich dennoch auf das laufende Gerichtsverfahren berufen und in vergleichbaren Fällen die Erstattung der Kfz-Steuer beantragen.
Lehnt das Hauptzollamt ab, können Betroffene Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. "Im Einspruch sollte unbedingt das Aktenzeichen des Verfahrens genannt werden", rät Klocke. Der Vorteil: Erben können das Urteil des Bundesfinanzhofs abwarten. So lange bleibt der eigene Steuerfall offen. (dpa)

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