Startseite
Icon Pfeil nach unten
Wirtschaft
Icon Pfeil nach unten

Steuer & Recht: Der Steuertipp im Krankheitsfall

Steuer & Recht

Der Steuertipp im Krankheitsfall

Krankheiten können ins Geld gehen. Die gute Nachricht: Man kann das Finanzamt unter Umständen an den Kosten beteiligen.
Krankheiten können ins Geld gehen. Die gute Nachricht: Man kann das Finanzamt unter Umständen an den Kosten beteiligen. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Krankheitskosten können sich steuerlich bezahlt machen. Denn die Ausgaben gelten als außergewöhnliche Belastung und mindern ab einer bestimmten Höhe die Steuerlast, erklärt die Bundessteuerberaterkammer in Berlin. Anerkannt werden vom Finanzamt zum Beispiel die Ausgaben für Brille, Zahnersatz, Physiotherapie sowie Zuzahlungen zu Heilmitteln und Medikamenten. Auch medizinische Masken, die wegen der Corona-Pandemie für den privaten Gebrauch gekauft wurden, können im Prinzip geltend gemacht werden.

Individuelle Belastung beachten

Wichtig: Das Finanzamt erkennt die außergewöhnlichen Belastungen nur dann an, wenn die individuelle Belastungsgrenze, das heißt die sogenannte zumutbare Belastung, überschritten ist. Diese Zumutbarkeitsgrenze richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte sowie der Anzahl der Kinder und wird in drei Stufen durch einen individuellen Prozentsatz ermittelt.

Ausgaben selber optimieren

Ein Beispiel: Ein Beschäftigter ohne Kinder mit einem Einkommen von 30000 Euro muss 1646 Euro selbst tragen. Jeder Cent, der über dieser Grenze ausgegeben wird, mindert die Steuerlast. Wer also in diesem Jahr schon größere Krankheitskosten hatte, sollte prüfen, ob er Aufwendungen des Folgejahres vorziehen kann. Wer 2021 noch keine größeren außergewöhnlichen Belastungen hatte, kann Aufwendungen auch auf das nächste Jahr verlagern. tmn

Diskutieren Sie mit
0 Kommentare
Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden