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Diese 6 Fehler in der Steuererklärung kosten bares Geld

Pflegepauschbetrag, Homeoffice- und Entfernungspauschale: Wer Dinge wie diese mit der Steuererklärung geltend machen könnte, aber sie vergisst, dem entgehen unter Umständen großzügige Steuerersparnisse.
Foto: Christin Klose/dpa-tmn, dpa

Für die Steuererklärung sollte man sich Zeit nehmen. Inmitten all der auszufüllenden Zeilen werden sonst schnell Angaben vergessen, die reichlich Steuerersparnis einbringen.

Einen zu kurzen Arbeitsweg angegeben? Das heimische Büro nicht berücksichtigt? Wer bei der Steuererklärung Daten zu den eigenen Ungunsten vergisst anzugeben, kann daran nichts mehr ändern, sobald der Steuerbescheid erst einmal rechtskräftig ist. Das ist schlecht - denn im Zweifel geben Steuerzahler dann mehr an den Fiskus ab, als sie eigentlich müssten. Werfen Sie darum lieber noch mal einen sorgfältigen Blick auf diese 6 Punkte ihrer Steuererklärung für 2023, bevor Sie diese abschicken.

Fehler 1: Nicht alle Fahrtkosten angegeben

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten bei den Werbungskosten der Anlage N die korrekte Entfernung von der eigenen Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte angeben - egal, ob sie mit dem Auto, dem ÖPNV, dem Fahrrad oder zu Fuß zur Arbeit kommen. Für den einfachen Arbeitsweg berücksichtigt das Finanzamt die sogenannte Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer. Ab dem 21. Kilometer gibt es sogar 38 Cent je Kilometer.

Wer mit dem Privatfahrzeug auf Dienstreise ist und die Kosten nicht vom Arbeitgeber erstattet bekommt, kann diese Fahrtkosten ebenfalls steuerlich geltend machen (Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten, Anlage N). Dienstreisende können hier jeden gefahrenen Kilometer mit der Pauschale von 30 Cent je Kilometer angeben.

Zum Teil kann der tatsächliche Aufwand höher sein als die Pauschale - etwa bei Beschäftigten, die ein neues Privatfahrzeug fahren. Wer die tatsächlichen, individuellen Kosten seines Fahrzeugs je Kilometer berechnet, könne für die Dienstreisen alternativ auch diesen Wert ansetzen, sagt Edmund Lennartz vom Ver.di-Lohnsteuerservice. Menschen ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und dem Merkzeichen G sowie Menschen ab einem GdB von 70 können die so ermittelten tatsächlichen Kosten sogar für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ansetzen. 

Fehler 2: Die Homeoffice-Pauschale ist nicht angegeben

Wer seine Tätigkeit ganz oder teilweise in den eigenen vier Wänden verrichtet, kann für bis zu 210 Tage im Jahr die Homeoffice-Pauschale von sechs Euro pro Tag geltend machen. Die Angaben dazu machen Beschäftigte in der Anlage N der Steuererklärung. Dabei könne die Pauschale "zusätzlich zu den Arbeitsmitteln wie Laptop, Schreibtisch, Bürostuhl und nachweislich getragenen Kosten für die Miete und Nebenkosten abgesetzt werden", sagt Steuerberaterin Martina Högel-Stöckle aus Günzburg. 

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Fehler 3: Angaben aus der Betriebskostenabrechnung fehlen

Mieterinnen und Mieter können manche Positionen, die in ihrer jährlichen Betriebskostenabrechnung auftauchen, von der Steuer absetzen. Konkret geht es um haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, die in der Betriebskostenabrechnung in der Regel separat ausgewiesen werden. 

Die jeweils summierten Beträge werden zu 20 Prozent steuerlich berücksichtigt - bei den haushaltsnahen Dienstleistungen ist die Obergrenze bei 4000 Euro erreicht, bei den Handwerkerleistungen liegt sie bei 1200 Euro. Eingetragen werden die Posten in der Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen".

Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern, denen die Nebenkostenabrechnung für das Vorjahr bis zur Abgabe der Steuererklärung noch nicht vorliegt, könnten alternativ auch die Daten aus der Abrechnung des Jahres zuvor einfügen, sagt Edmund Lennartz. Die Finanzämter berücksichtigen diese regelmäßig, weil Betriebskostenabrechnungen häufig erst zum Jahresende eintreffen, die Steuererklärung aber nicht selten früher abgegeben werden muss. 

Eigentümerinnen und Eigentümer können ebenfalls haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten in der Steuererklärung angeben, wenn sie die entsprechenden Rechnungen parat halten und per Überweisung bezahlt haben.

Fehler 4: Zu pflegende Angehörige nicht angegeben

Wer freiwillig und unentgeltlich Personen aus dem eigenen Umfeld bei sich oder bei ihnen zu Hause pflegt, kann in Abhängigkeit von deren Pflegegrad den sogenannten Pflegepauschbetrag geltend machen. Ab dem Pflegegrad 2 zieht das Finanzamt Engagierten 600 Euro pro Jahr von ihrem zu versteuernden Einkommen ab. Beim Pflegegrad 3 sind es 1100 Euro, beim Pflegegrad 4 sogar 1800 Euro.

Eingetragen wird der Aufwand in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen". Pflegen mehrere Personen - etwa beide Kinder des zu pflegenden Menschen - ein und dieselbe Person, müssen sie sich den Pauschbetrag laut Lennartz aufteilen. Übrigens: Ein Verwandtschaftsverhältnis muss zwischen Pfleger und zu pflegender Person für die Anerkennung des Pauschbetrags nicht bestehen.

Fehler 5: Den Grad der Behinderung (GdB) vergessen

Behinderte Menschen haben im Alltag oft höhere finanzielle Belastungen als Menschen ohne Behinderung. Darum gewährt der Fiskus ihnen bereits ab einem GdB von 20 einen Pauschbetrag, der je nach Grad der Behinderung unterschiedlich hoch ausfällt - er startet bei 384 Euro und geht bis zu 2840 Euro beim GdB von 100. 

Betroffene machen den Pauschbetrag in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" geltend. Da der Pauschbetrag immer mit dem Tag der Antragstellung beim Versorgungsamt gilt, sollten Betroffene frühzeitig einen erstmaligen Antrag oder den entsprechenden Erhöhungsantrag stellen, rät Edmund Lennartz. 

Fehler 6: Angaben bei doppelter Haushaltsführung

Führen Sie aus beruflichen Gründen zwei Haushalte? Dann können Sie viele Kosten rund um die Zweitwohnung am Beschäftigungsstandort unter Umständen von der Steuer absetzen. Dazu gehören etwa die Kosten für die Unterkunft von bis zu 1000 Euro monatlich, die Anschaffung notwendiger Einrichtungsgegenstände und des Hausrats von pauschal 5000 Euro oder auch mehr, wenn die Kosten entsprechend nachgewiesen werden können. Zudem können Sie Fahrtkosten für wöchentliche Heimfahrten und Umzugskosten angeben.

Achtung: All diese Angaben gehören seit 2023 in die neue Anlage "N-Doppelte Haushaltsführung". Zuvor mussten die Daten in die Anlage N eingetragen werden.

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