Bei der Steuer gilt: Neues Jahr, neue Regeln
Ob Homeoffice-Pauschale, Abfindung oder Sparerpauschbetrag - wir geben Tipps was Sie jetzt beachten müssen
Die Homeoffice-Pauschale wird ab 2023 entfristet und erhöht. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Pro Tag können Steuerpflichtige dann sechs Euro in der Einkommenssteuererklärung geltend machen, bis zu einem maximalen Betrag von 1260 Euro. Das entspricht 210 Homeoffice-Tagen.
Arbeitszimmer sind absetzbar
Für die Jahre 2020 bis 2022 können beziehungsweise konnten lediglich fünf Euro pro Tag an 120 Tagen pro Jahr in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden – maximal also 600 Euro jährlich. Die Pauschale gilt unabhängig davon, ob ein Arbeitszimmer vorhanden ist oder nicht. Absetzen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie auch, wenn sie einen Arbeitsplatz im Büro haben und trotzdem im Homeoffice arbeiten.
Wer mehreren Tätigkeiten nachgeht, kann trotzdem nur den Höchstbetrag von 1260 Euro ansetzen. Die Homeoffice-Pauschale kann nicht tätigkeitsbezogen vervielfältigt werden.
Haben sie die Wahl, sollten Arbeitnehmer Abfindungen in dem Jahr mit den mutmaßlich geringeren sonstigen Einkünften auszahlen lassen. Denn Abfindungen sind in voller Höhe steuerpflichtig. Durch die geschickte Bestimmung des Auszahlungszeitpunkts bleibt von dem Geld am Ende mehr übrig.
Sparerpauschbeträge wurden angehoben
Wer 2023 Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, muss weniger davon versteuern als noch im vergangenen Jahr. Der Grund: Mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes wurden auch die Sparerpauschbeträge angehoben. Sie liegen jetzt bei 1000 Euro für Singles beziehungsweise 2000 Euro für zusammenveranlagte Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Bislang waren es 801 beziehungsweise 1602 Euro. Für Einnahmen aus Zinsen, Dividenden und realisierten Kursgewinnen, die über diese Beträge hinausgehen, sind weiterhin 25 Prozent Abgeltungsteuer sowie gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu zahlen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Die Abgaben führen Banken direkt an die Finanzämter ab, sofern ihnen kein Freistellungsauftrag ihrer Kunden vorliegt.
Wer seiner Bank bereits einen Freistellungsauftrag erteilt hat, muss wegen der gestiegenen Pauschbeträge nicht aktiv werden. „Bestehende Freistellungsaufträge werden automatisch angepasst“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Wo noch kein Freistellungsauftrag besteht, kann das mit einem amtlich vorgeschriebenen Muster nachgeholt werden. Bei vielen Banken geht das digital oder im Online-Banking. (tmn)
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