Urlaub nach Dienstreise: Kosten trotzdem absetzbar
München (dpa) - Arbeitnehmer in Deutschland können die Kosten für Dienstreisen künftig auch in Verbindung mit einem Urlaub von der Steuer absetzen. Der Bundesfinanzhof hob das seit Jahrzehnten geltende Aufteilungsverbot auf.
Das heftig umstrittene Verbot könne dem Einkommenssteuergesetz nicht entnommen werden, erklärte der Große Senat des obersten deutschen Finanzgerichts am Mittwoch (13.1.) in München. "Das ist eine grundsätzliche Kehrtwende, die der Große Senat beschlossen hat", sagte BFH-Präsident Wolfgang Spindler.
Damit können die Arbeitnehmer die Kosten für eine Geschäftsreise künftig in der Steuererklärung geltend machen, auch wenn sie unmittelbar mit einem Urlaub verbunden ist. Die Finanzämter sind nach dem BFH-Beschluss dazu verpflichtet, die Ausgaben für den beruflich veranlassten Teil der Reise anzuerkennen (Beschluss-Nr.: GrS 1/06). Auch für andere Kosten, die zum Teil dienstlich und zum Teil privat veranlasst sind, wird die Entscheidung Folgen haben.
Geklagt hatte in dem Fall ein Computerexperte, der eine Dienstreise zur Computermesse Comdex nach Las Vegas mit einem Kurzurlaub in der US-Stadt verknüpft hatte. Das Finanzamt weigerte sich wegen der Kombination aus Dienst- und Urlaubsreise, die Flugkosten anzuerkennen. Entscheidend dafür, dass die beruflich veranlassten Kosten anerkannt werden können, ist nach Angaben der Richter eine klar erkennbare Aufteilung der Kosten auf das Private und das Geschäftliche. Notfalls müssten die Anteile geschätzt werden.
Mit dem überraschenden Beschluss hat der Bundesfinanzhof zwei Jahre nach seinem Machtwort zur Pendlerpauschale erneut die Rechte der Steuerzahler gestärkt. Für diese kann sich die Klage bis hin zu dem obersten deutschen Steuergericht durchaus lohnen: Fast in jedem fünften Fall (19,5 Prozent) entschieden die Richter im vergangenen Jahr zugunsten der Steuerpflichtigen. Wie auf der Jahrespressekonferenz berichtet wurde, gingen 2009 beim BFH insgesamt 3430 Verfahren ein und damit etwas mehr als im Vorjahr mit 3394.
Mehrere Steuerzahler klagten dagegen, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nur teilweise von der Steuer abgezogen werden können. Sie forderten, dass die Beiträge zur Rentenversicherung in vollem Umfang steuerlich abgesetzt werden müssten, weil ihre künftigen Renten voraussichtlich auch in vollem Umfang besteuert werden und es somit zu einer Doppelbesteuerung käme. Der BFH stellte aber klar, dass die bestehende Regelung verfassungsgemäß ist.
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