Startseite
Icon Pfeil nach unten
Wirtschaft
Icon Pfeil nach unten

Ohne Vorwarnung: Riester-Rente: Jeder zehnte Sparer kassiert zu Unrecht Zuschüsse

Ohne Vorwarnung

Riester-Rente: Jeder zehnte Sparer kassiert zu Unrecht Zuschüsse

    • |
    Riester-Rente: Jeder zehnte Sparer kassiert zu Unrecht Zuschüsse
    Riester-Rente: Jeder zehnte Sparer kassiert zu Unrecht Zuschüsse

    14 Millionen Menschen in Deutschland sorgen mit einer Riester-Rente fürs Alter vor. Jeder zehnte von ihnen allerdings hat die staatlichen Zuschüsse dafür zu Unrecht kassiert. Mit einer Konzertierten Aktion holt sich der Fiskus nun bis zu 500 Millionen Euro zurück.

    Teilweise sind Zulagen aus den Jahren 2005 bis 2007 bereits ohne Vorwarnung wieder von den Konten der Riester-Sparer abgebucht worden. Zu Recht?

    Ja. Wer seinen Vertrag kündigt, um mit dem Geld ein neues Auto oder die lange geplante Fernreise zu bezahlen, muss die staatlichen Prämien umgehend wieder zurückzahlen. Die Zuschüsse sind ausschließlich für den Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge gedacht. Das heißt: Das angesparte, vom Steuerzahler mit subventionierte Guthaben muss auch bis zum Beginn der Rente auf dem Konto bzw. in einem entsprechenden Bausparvertrag oder Aktiendepot bleiben. Andernfalls darf die Zulagenstelle in Brandenburg bereits gezahlte Gelder auch wieder einziehen.

    Viele Kunden haben offenbar gar nicht bemerkt, dass sie ihren Anspruch auf die Zulage verloren haben. Was geschieht mit ihnen?

    Der Anspruch auf die Zulage verfällt nicht nur bei der vorzeitigen Kündigung eines Vertrages oder wenn ein Sparer bewusst falsche Angaben macht. Auch veränderte Lebensumstände können zum Verlust oder zu einer Kürzung der staatlichen Förderung führen – zum Beispiel Arbeitslosigkeit oder der Wegfall des Kindergeldes. Wer seinen Job verliert, muss mindestens fünf Euro im Monat in seinen Riester-Vertrag einzahlen, um weiterhin die volle Förderung zu erhalten. Schließt ein Kind ein Studium oder eine Berufsausbildung ab, verfällt mit dem Auslaufen des Kindergeldes auch der Anspruch auf die jährliche Kinderzulage bei der Riester-Rente.

    Einmal unterschreiben – und dann bis zur Rente nichts mehr unternehmen: Um nicht jedes Jahr neue Anträge ausfüllen zu müssen, haben Millionen von Riesterern eine sogenannte Dauerzulage beantragt. Sind sie damit aus dem Schneider?

    Nein. Auch der sogenannte Dauerantrag entbindet niemanden von der Pflicht, seine persönlichen Angaben auf dem aktuellen Stand zu halten. In den meisten Fällen liegt das auch im Interesse der Sparer: Wer vergisst, seiner Bank, seiner Versicherung, der Bausparkasse oder Investmentgesellschaft die Geburt eines Kindes zu melden, verschenkt die Kinderzulage. Und eine junge Mutter, die nach der Babypause nur noch Teilzeit arbeitet, kann wegen des niedrigeren Gehalts natürlich ihren Eigenanteil entsprechend reduzieren. Umgekehrt steigt nach einer deutlichen Gehaltserhöhung auch die jährliche Eigenleistung. „Riester-Sparer“, rät die Stiftung Warentest, „müssen unbedingt überprüfen, ob der Anbieter ihres Vertrags immer die aktuellen Daten hat.“

    Einkommen, Kinderzahl – worauf müssen Riester-Sparer sonst noch achten, wenn sie ihre Zulagen nicht verlieren wollen?

    Immer wieder vergessen Kunden, ihre Anbieter über einen Umzug zu informieren. Der Wechsel des Wohnortes kann dazu führen, dass sich die zuständige Familienkasse und die Kindergeldnummer ändern und die Behörde ihre Daten nicht mehr mit der Familienkasse abgleichen kann und Geld zurückfordert. In einem jetzt vom Bayerischen Rundfunk aufgedeckten Fall hatte eine Mutter in ihren Vertrag ausschließlich Zulagen und keinen zusätzlichen Eigenbeitrag eingezahlt. Das sei aber nur bis zur Geburt des dritten Kindes möglich gewesen, danach hätte sie drei Jahre lang selbst 60 Euro pro Jahr einzahlen müssen.

    Wie können sich Sparer wehren, wenn sie das Gefühl haben, dass ihnen die Zulage zu Unrecht gestrichen wurde oder ihr Anbieter einen Fehler gemacht hat?

    Für solche Fälle gibt es den sogenannten Festsetzungsantrag. Kunden müssen ihn bei ihrem Anbieter abgeben, der ihn dann innerhalb eines Jahres mit einer Stellungnahme bei der Riesterbehörde einzureichen hat. Wer jedoch Eigenbeiträge zu zahlen hatte und dies versäumt hat, geht leer aus: Nachzahlungen werden nicht akzeptiert. Wenn ein Anbieter gegen seine Informationspflichten verstoßen hat, könnte sich nach einer Empfehlung der Stiftung Warentest unter Umständen auch eine Schadenersatzklage lohnen.

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden