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Ratgeber
05.01.2015

Schaden durch Dachlawine: Wer zahlt - und wer bleibt auf Kosten sitzen?

Kommt es zu Schäden durch eine Dachlawine kann der Geschädigte nicht immer den Hausbesitzer wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftbar machen.
Foto: dpa

Schäden durch Dachlawinen sind nicht in jedem Fall versichert. Wann haftet der Hausbesitzer? Und wann bleiben Fußgänger oder Autobesitzer auf den Kosten sitzen?

Dachlawinen: Nach den Schneefällen und dem Tauwetter der vergangenen Tage ist die Gefahr, dass ein Schneeberg vom Dach fällt, stark gestiegen. Nicht immer geht das glimpflich aus: Wird von der Dachlawine ein Auto oder gar ein Fußgänger getroffen, ist der Ärger groß.

Nasser Pappschnee kann bis zu 20 Kilo pro Quadratmeter auf die Waage bringen. Bei einer Dachfläche eines durchschnittlichen Einfamilienhauses kommen so schnell mal über drei Tonnen zusammen. Und wenn nur die Hälfte davon ins Rutschen gerät, donnert das Gewicht eines Mittelklasseautos auf den Gehweg.

Wer zahlt den Schaden bei einer Dachlawine? Wer haftet? Und welche Pflichten haben Fußgänger, Autofahrer und Hausbesitzer?

Dachlawine beschädigt Auto - Kasko zahlt

Rutscht ein Schneeberg vom Dach und beschädigt ein Auto, zahlt im Normalfall die Vollkasko-Versicherung. Glasschäden sind auch von der Teilkasko des Autobesitzers gedeckt. Ein Autofahrer ohne Kasko-Schutz habe vermutlich Probleme, seinen Schaden ersetzt zu bekommen, sagte eine GDV-Sprecherin. "Es ist schwierig, den Hausbesitzer wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftbar zu machen." Ein Fußgänger, der von einer Dachlawine getroffen wird, habe möglicherweise bessere Chancen. "Die Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht ist aber sehr unterschiedlich."

Hausbesitzer sollten Schneefanggitter anbringen

Hausbesitzer sind mit einem Schneefanggitter zum Schutz vor Dachlawinen in der Regel schon auf der sicheren Seite. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil aus München. Dem Urteil zufolge müssen Hausbesitzer auf ihrem Dach lediglich Schneefanggitter anbringen, um vor weiteren Ansprüchen geschützt zu sein, sollte doch einmal eine Dachlawine herunterkommen.

In dem konkreten Fall hatte ein Autobesitzer im Januar 2013 seinen Wagen in der Maxvorstadt in München geparkt. Gegen 15 Uhr ging von dem Haus, vor dem der Kläger geparkt hatte, eine Schneelawine vom Dach ab, obwohl auf dem Dach ein Schneefanggitter angebracht war. Der Autobesitzer wollte den Schaden am Auto ersetzt bekommen. Das Gericht wies die Klage aber vollständig ab (Amtsgericht München - Az. 274 C 32118/13) .

Die Hauseigentümerin sei mit dem Anbringen der Schneefanggitter ihrer Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maß nachgekommen. Grundsätzlich habe im Fall von Dachlawinen jeder selbst für die Sicherheit seines Eigentums Sorge zu tragen, folglich müsse auch der Autohalter seinen Wagen an einem vor Dachlawinen sicheren Ort abstellen. Nur im Fall von konkreten Gefahren sei der Hauseigentümer verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Dritte vor Schäden zu schützen.

Autobesitzer können auf Teil des Schadens sitzen bleiben

Sollte ein Hausbesitzer befürchten, dass Schnee von seinem Dach fallen könnte, sollte er den Bereich aber absperren, rät der GDV. Parkplätze dürfen nach einem Urteil des Landgerichts Detmold zwar nicht gesperrt, sie müssen aber zumindest mit Warnhinweisen versehen werden (Aktenzeichen: 10 S 121/10, 10 S 135/10).

In dem entschiedenen Fall war Schnee von einem Dach auf ein vor einem Haus abgestelltes Auto gerutscht. Dabei wurden Motorhaube und Kotflügel beschädigt. Der Fahrzeughalter wollte die Reparaturkosten in Höhe von 2500 Euro vom Hauseigentümer ersetzt bekommen. Die Richter sprachen dem Kläger aber nur die Hälfte des Geldes zu. Ein umsichtiger Autobesitzer hätte sein Fahrzeug in dieser Situation nicht unter dem Dachüberhang abgestellt, hieß es zur Begründung.

Dauerhaftes Absperren nicht erlaubt

Hausbesitzer sollten auch beachten, dass das Absperren des Gehwegs bei drohenden Dachlawinen keine dauerhafte Lösung ist. Den Bürgersteig zu sperren sei nur dann erlaubt, wenn der Hauseigentümer das Dach nicht sofort räumen kann, sagt Gerold Happ von der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund in Berlin. Und auch dann dürfe die Absperrung nicht länger als einen Tag dauern - spätestens dann muss die Gefahr vorüber sein.

Ob überhaupt gesperrt werden darf, hänge auch davon ab, wie viel vom Weg blockiert werden soll, wie häufig er begangen wird und wie hoch die Gefahr der Lawine tatsächlich ist. Schließlich greife der Besitzer mit der Absperrung in den öffentlichen Raum ein, sagt Happ.

Kann der Hauseigentümer das Dach selbst nicht räumen, sollte er die Feuerwehr um Hilfe bitten. Den Einsatz müsse er allerdings aus eigener Tasche bezahlen, erläutert Happ.

Eiszapfen und Dachlawinen: Auch Mieter können in die Pflicht genommen werden

Mieter eines Ein- oder Zweifamilienhauses dürfen übrigens vom Vermieter dazu verpflichtet werden, Eiszapfen am Dach zu entfernen. Das gilt, wenn er ihnen im Mietvertrag sämtliche Verkehrssicherungspflichten für das Haus überträgt. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München (Az.: 433 C 19170/11) weist der Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland hin. Der Mieter muss dann darauf achten, dass von dem Gebäude keine Gefahren für Dritte oder fremdes Eigentum ausgehen.

So ist der Mieter in diesen Fällen auch verpflichtet, Eiszapfen zu beseitigen und Dachlawinen vorzubeugen. Wird durch diese etwa das Auto eines Besuchers beschädigt, muss der Mieter für den Schaden aufkommen. Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter bestehen nicht.

Bei Mietwohnungen wird dies anderes beurteilt. Da die Mieter jeweils nur einen Teil des Gebäudes mieten, können ihnen die Verkehrssicherungspflichten nicht vollständig übertragen werden. Für einzelne Pflichten wie das Schneeräumen und Streuen können die Mieter jedoch auch hierbei vertraglich herangezogen werden. dpa, AZ, bo

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