Für viele Menschen gehört zum Faschingstreiben auch der – wenn auch manchmal übertriebene – Genuss von Alkohol. Aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit soll jetzt eine sicherheitsrechtliche Verordnung die Bürger vor Gefahren, die insbesondere beim Faschingsumzug und dem dazugehörigen Rahmenprogramm entstehen, schützen. Der Stadtrat hatte bei seiner jüngsten Sitzung über eine Verordnung zu entscheiden, nach der am Faschingsdienstag, in einem definierten Bereich der Stadt, von 12 Uhr bis 24 Uhr, „Branntwein oder branntweinhaltigen Getränke zu gewerblichen Zwecken nicht in den Verkehr zu bringen ist, insbesondere diese zu verkaufen oder zu Werbezwecken zu verteilen“. Der Ausschank der Getränke in geschlossenen Räumen von Gaststätten zum dortigen Konsum sei davon nicht berührt.
Schwabmünchen