Startseite
Icon Pfeil nach unten
Bayern
Icon Pfeil nach unten

Kommunalwahlen Bayern: Das müssen Sie beim Wählen beachten

Kommunalwahlen Bayern

Das müssen Sie beim Wählen beachten

    • |
    Das müssen Sie beim Wählen beachten
    Das müssen Sie beim Wählen beachten

    Im März 2014 stehen in Bayern wieder Kommunalwahlen an. Für die Wähler heißt es dann wieder: Große Zettel, lange Listen - und jede Menge Stimmen zu vergeben.

    Tatsächlich scheint das Wahlprozedere bei den Kommunalwahlen beim ersten Eindruck recht verwirrend. Bei einem genauer Blick zeigt sich jedoch: Bei keiner anderen Wahl hat der Bürger so viel Einfluss auf das Wahlergebnis.

    Wer darf eigentlich wählen?

    Bei den Kommunalwahlen in Bayern wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis seinen Lebensschwerpunkt hat. Ausgenommen von der Wahl sind Personen, die nach Artikel 2 GLKrWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

    Wer darf eigentlich gewählt werden?

    Wählbar für das Amt eines Gemeinderats oder eines Kreisrats ist jede wahlberechtigte Person, die seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt im Wahlkreis hat. Nicht wählbar ist, wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet. Mit der Wahl 2014 reicht ein Nebenwohnsitz für das passive Wahlrecht. Allerdings darf man nur an insgesamt einem der Wohnorte kandidieren. Bei Bürgermeistern und Landräten gilt eine Altersgrenze: Wer älter als 65 ist, darf nicht mehr kandidieren.

    So funktionieren die Wahlen der Stadträte, Gemeinderäte und Kreistage

    Stimmenanzahl Der Wähler hat in der Regel so viele Stimmen, wie Stadt- oder Gemeinderatsmitglieder und Kreisräte zu wählen sind. Die Zahl schwankt zwischen acht bei Gemeinden bis 1000 Einwohnern und 80 in der Landeshauptstadt München. In Landsberg etwa sitzen 30 Vertreter im Stadtrat, in Kempten 44 und in Augsburg 60.  In kleineren Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnern können unter Umständen auch mehr Stimmen vergeben werden als der Gemeinderat Sitze hat. Bei den Kreistagswahlen hat der Wähler abhängig von der Größe des Landkreises 50 (bis zu 75.000 Einwohner), 60 (bis 150.000 Einwohner) oder 70 Stimmen.

    Kumulieren und Panaschieren Bei den Kommunalwahlen in Bayern kann der Wähler seine Stimmen kreuz und quer über den Stimmzettel verteilen und Kandidaten auf mehreren Listen ankreuzen (panaschieren). Dabei kann er einzelnen Bewerbern bis zu drei Stimmen geben (kumulieren). Aber Vorsicht: Wer den Überblick verliert und zu viele Stimmen abgibt, dessen Stimmzettel wird ungültig.

    Liste Wem das zu viel Aufwand ist, der kann auch einfach die Liste einer Partei ankreuzen. Die Stimmen werden dann in der angeführten Reihenfolge verteilt. Allerdings können die Parteien einzelne Kandidaten auch zweimal oder dreimal auf einer Liste aufführen (vorkumulieren). Bei einer Listenwahl erhält dieser dann eben zwei oder drei Stimmen.

    Streichen Der Wähler hat auch die Möglichkeit eine ganze Liste zu Wählen, dabei aber einzelne Kandidaten zu streichen. Diese erhalten dann keine Stimme.

    Reststimmen Ein Wähler kann aber auch eine Liste und gleichzeitig einzelne Kandidaten einer anderen Partei ankreuzen. Die Stimmen, die auf die markierte Liste entfallen, reduziert sich dann automatisch um die vergeben Einzelstimmen.

    Verteilung Die Sitze werden auf die Listen der Parteien nach dem Verhältnis der Gesamtzahlen der gültigen Stimmen verteilt (Quotenverfahren nach Hare/Niemeyer). Fallen einer Partei mehr Sitze zu, als sie Kandidaten aufgestellt hat, bleiben die übrigen Sitze unbesetzt.

    Kandidaten Die einer Partei zugefallenen Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl zugewiesen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge in der Liste.

    So funktionieren die Wahlen der Oberbürgermeister, Bürgermeister und Landräte

    Bei den Wahlen der Oberbürgermeister, Bürgermeister und Landräte zählt die absolute Mehrheit. Die Wahl gewonnen hat derjenige, der mehr als die Hälfte der abgegeben, gültigen Stimmen erhalten hat. Gelingt dies keinem Kandidaten, müssen sich die zwei Bewerber mit den meisten Stimmen einer Stichwahl stellen. Diese findet am zweiten Sonntag nach dem Wahltag statt - in diesem Jahr also am 30. März. drs

    Am Wahlsonntag berichten wir ab 12 Uhr in einem Liveticker über die Geschehnisse aus der Region und Bayern.

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden