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Down-Syndrom: Gericht erkennt keinen Arztfehler: Eltern scheitern mit Klage wegen Down-Syndrom

Down-Syndrom

Gericht erkennt keinen Arztfehler: Eltern scheitern mit Klage wegen Down-Syndrom

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    Weil Frauenärzte das Down-Syndrom beim ungeborenen Kind einer Schwangeren nicht erkannt hatten, zogen die Eltern vor Gericht.
    Weil Frauenärzte das Down-Syndrom beim ungeborenen Kind einer Schwangeren nicht erkannt hatten, zogen die Eltern vor Gericht. Foto: Symbolbild: Patrick Pleul (dpa)

    Als ihre Eltern hinter der Türe des Saales E.37 verschwinden, tollt die vierjährige Jasmina durch den Flur des Gerichtsgebäudes. Ihr zwölfjähriger Bruder kümmert sich um das Mädchen mit Down-Syndrom. Im Rechtsstreit mit Frauenärzten wollen die Eltern Ersatz für den finanziellen Schaden erreichen, der ihnen durch die Unterhaltskosten für Jasmina entsteht, dazu Schmerzensgeld. Wenn sie von der Behinderung ihres Kindes gewusst hätten, so argumentieren die Eltern, hätten sie die Schwangerschaft abgebrochen. Am Ende der Verhandlung sieht das Gericht keinen Fehler bei den Ärzten und weist die Klage ab.

    „Es gehe um ein schweres Schicksal, über das wir verhandeln“, sagt der Vorsitzende Richter Thomas Steiner an die Eltern gerichtet. „Wir verstehen sehr gut, dass Sie als Eltern mit einem kranken Kind diese Fragen stellen und wollen, dass dem durch ein Gericht nachgegangen wird.“ Dennoch sei auch nach Anhörung eines Sachverständigen kein ärztlicher Fehler erkennbar. Die Frage, ob sie das Kind bei einer sicheren Diagnose wirklich abgetrieben hätten, müssten sie hier nicht mehr beantworten, sagt Steiner.

    Jetzt ist Jasmina das Nesthäkchen, der Liebling der Familie. Der Bruder liebt sie ebenso wie die Geschwister und die Eltern. „Sie ist unser Sonnenschein“, sagt der Vater, und die Mutter nickt. Aber sie sagt auch: „Es ist schwierig.“ Die Familie ist vom Urteil enttäuscht.

    Kind mit Down-Syndrom: Eltern scheitern mit Klage gegen Ärzte

    Drei Kinder hat das Paar schon, als die Mutter, damals 28 Jahre alt, 2009 an multipler Sklerose (MS) erkrankt. Sie wird wieder schwanger. Und macht sich Sorgen. Wegen der Medikamente, die sie nehmen muss. Weil ein behindertes Kind sie überfordern würde.

    Sie fragt Ärzte um Rat, wird nach München zu Spezialisten geschickt. Diese stellen in Ultraschalluntersuchungen keine Auffälligkeiten fest. Vielleicht ist das Nasenbein minimal verkürzt. Aber die übrigen Parameter sind normal. Die Mutter ist jung, hat also kein besonderes Risiko für ein Down-Kind. Am 19. Mai 2011 kommt die kleine Jasmina zur Welt – mit Trisomie 21 und einem Herzfehler.

    „Wie geht es denn Ihrer Tochter?“, wendet sich Steiner zu Beginn der Verhandlung an das Paar. „Mit dem Herz geht es so weit gut, aber sie ist sehr oft krank“, sagt die Mutter. Sie gehe in den Kindergarten, müsse aber rund um die Uhr betreut werden. „Sie macht nicht das, was andere Kinder machen.“ Auch mit fast fünf Jahren trage sie Windeln.

    Down-Syndrom: Immer wieder werden Ärzte verklagt

    Was früher Schicksal war, macht die moderne Medizin steuerbar. Und immer öfter müssen Gerichte über mögliche Arztfehler befinden. Ein Kind als „Schaden“ – so muss das juristisch formuliert sein, um Ansprüche durchzusetzen. Mal wurde ein Arzt zur Unterhaltszahlung für das ungewollte Kind verurteilt, weil die Verhütung missglückt war. Mal wurden wegen einer schweren Behinderung aufgrund ärztlicher Fehler bei der Geburt hohe Zahlungen zugesprochen.

    „Es ist durchaus eine höhere Klagebereitschaft da“, sagt Karl-Oliver Kagan, Leiter der Abteilung für pränatale Medizin an der Universitäts-Frauenklinik Tübingen. Vor allem Rechtsstreitigkeiten wegen Problemen bei der Geburt nähmen zu, etwa Sauerstoffmangel und folgende Hirnschäden. „Die Gerichte müssen dann oft klären, ob die Ärzte richtig reagiert und im Rahmen des Möglichen gesundheitliche Folgen für das Kind verhindert haben“, sagt Kagan vor dem Prozess auf Anfrage. Klagen wegen möglicher Fehler in der Diagnostik während der Schwangerschaft, wie in dem Münchner Fall, seien aber selten erfolgreich.

    Nur eine begrenzte Zahl von Fehlbildungen muss nach der Betreuungsrichtlinie für schwangere Frauen erkannt werden. Die Trisomie 21 gehört nicht dazu. Ebenso wenig der Herzfehler des Mädchens, sagte der Sachverständige Rainer Bald vor Gericht. Ein Zusammenhang zwischen Down-Syndrom und MS-Medikation ist Experten zufolge nicht bekannt.

    2001 ging ein Fall aus Frankreich durch die Medien, in dem höchstrichterlich wegen eines Kindes mit Trisomie 21 Schadenersatz zugesprochen wurde. Behindertenverbände hatten das Urteil scharf kritisiert. AZ/dpa

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