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Ratgeber: Ausstehende Zahlungen können Sie nur noch bis Silvester zurückholen

Ratgeber

Ausstehende Zahlungen können Sie nur noch bis Silvester zurückholen

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    Ist ein Mieter mit seinen Zahlungen im Rückstand, ist das für den Vermieter ärgerlich. Weil Forderungen aus dem Jahr 2013 nach Silvester verjähren, sollten sie sich jetzt beeilen und das Geld zurückfordern.
    Ist ein Mieter mit seinen Zahlungen im Rückstand, ist das für den Vermieter ärgerlich. Weil Forderungen aus dem Jahr 2013 nach Silvester verjähren, sollten sie sich jetzt beeilen und das Geld zurückfordern. Foto: Jens Kalaene, dpa

    Warten Sie noch immer auf Lohn vom Chef, die Nebenkostenzahlung vom Mieter oder auf eine versprochene Rückerstattung vom Autohaus? Dann wird es jetzt höchste Zeit, sich darum zu kümmern. Denn Forderungen aus dem Jahr 2013 laufen in der Regel zum 31. Dezember aus. Wer sein Geld nicht in den Wind schießen will, muss seine Ansprüche noch vor Silvester anmelden. „Mit einem gerichtlichen Mahnbescheid lässt sich die Verjährungsuhr anhalten“, erläutert Christopher Kunke, Jurist der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Wir klären die wichtigsten Fragen.

    Nichts verloren geben

    Sich jetzt schnell kümmern ist entscheidend. Viele Schulden verjähren nach drei Jahren. Nach Paragraf 199 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beginnt die Frist immer zum Ende des Jahres zu laufen, aus dem eine noch offene Rechnung, ein Kaufvertrag oder Gehaltsansprüche stammen – unabhängig vom Monat, in dem die Forderung entstand. Ein Beispiel: Ist jemand noch aus dem Mai 2013 Geld schuldig, startet die Verjährung am 31. Dezember 2013, der Anspruch verfällt an Silvester 2016. Floss schon einmal eine Teilzahlung, setzt die dreijährige Verjährungsfrist nach jeder Zahlung von Neuem ein. Kümmern sollten sich auch Anleger, die nach einer Fehlberatung viel Geld verloren haben und noch Ansprüche retten wollen. Das kann auch für Sparer gelten, deren Bank Zinsen falsch berechnet oder unzulässige Gebühren verlangt haben.

    Zeit gewinnen

    Wer mit Mahnungen bislang nicht weiterkam, aber eine Zahlungsklage mit Anwalt und allem Drum und Dran scheut, sollte es mit dem Mahnbescheid versuchen. Das ist ein vereinfachtes gerichtliches Mahnverfahren. „Eine schnelle und kostengünstige Alternative, um Zeit zu gewinnen und noch an sein Geld zu kommen“, sagt Kunke. Jeder Bürger kann es selbst bei einem Mahngericht beantragen. Mit dem Mahnbescheid verlängert sich die Verjährungsfrist um sechs Monate. Das Verschicken einer normalen Mahnung reicht dafür nicht aus.

    Das ist zu tun

    Das Mahnverfahren geht schneller als eine Klage, sagt Tatjana Halm, Finanzjuristin der Verbraucherzentrale Bayern. Wer nachweisen kann, dass ein anderer ihm noch Geld schuldet, kann sich an die Zentralen Mahngerichte der Bundesländer wenden, zum Beispiel im Internet unter www.mahngerichte.de. Die Zuständigkeit hängt von der Adresse ab. Für Bayern ist das Amtsgericht Coburg zuständig. Ein Rechtsanwalt muss dafür nicht hinzugezogen werden. Die Formulare zum Einleiten eines gerichtlichen Mahnverfahrens gibt es im Internet auf der Seite www.online-mahnantrag.de. Es ist aber wichtig, sich zu beeilen: Der Antrag muss allerspätestens am 31. Dezember bei Gericht sein.

    Das muss klar sein

    Wer den Mahnbescheid beantragt, sollte sicher sein, dass sein Anspruch auch gerechtfertigt und beispielsweise auf einem unterschriebenen Schuldschein oder einer Rechnung festgehalten ist. Ist der Schuldner schon lange säumig, kann das gerichtliche Verfahren ein Mittel sein, ihn doch noch zur Zahlung zu bewegen. Aber: Haben Eltern ihrem Schwiegersohn Geld als Darlehen ohne Rückzahlungsfrist gegeben, müssten sie es beispielsweise erst einmal kündigen, bevor sie überhaupt Ansprüche auf Rückzahlung anmelden können. Wurde Geld mit einem klaren Rückzahlungsdatum verliehen, beispielsweise Juni 2016, kann jetzt von Verjährung noch nicht die Rede sein, erst in drei Jahren. Bei hohen Summen und verzwickten Fällen, wie Falschberatung oder -berechnung durch Banken, ist es ratsam, von vornherein einen Anwalt einzuschalten.

    Das sind die Kosten

    Kein Verfahren ohne Vorschuss. Mit Eingang des Antrags bei Gericht werden gesetzlich festgelegte Gerichtskosten fällig, die sich nach dem Streitwert richten und gestaffelt sind. Die Mindestgebühr liegt aber bei 32 Euro. Damit sind beispielsweise Geldforderungen bis 1000 Euro abgedeckt. Die Kosten lassen sich vorher online berechnen. Fällt später das Urteil zugunsten des Gläubigers aus, muss der Unterlegene die Kosten übernehmen. Ein Zivilprozess kommt deutlich teurer.

    So geht es weiter

    Weil die Mahngerichte zum Jahresende richtig viel zu tun haben, erhält der Schuldner den Mahnbescheid oft erst im Januar. Nach der Zustellung hat er 14 Tage Zeit, Widerspruch einzulegen. Tut er das, kommt es zu einer Verhandlung. Lässt er nichts von sich hören, folgt der Vollstreckungsbescheid. Auch dagegen kann er Einspruch einlegen. Verpasst er das wiederum, hat der Gläubiger 30 Jahre lang einen rechtskräftigen Titel gegen den Schuldner in der Hand, mit dem er einen Gerichtsvollzieher beauftragen kann. Wer sich das Mahnverfahren nicht zutraut, kann – gegen Extra-Kosten – eine Inkasso-Firma damit beauftragen.

    Mahnbescheide immer prüfen

    Auch Unternehmen treiben Altforderungen häufig noch auf den letzten Drücker ein, meist mit Verzugsgebühren und Inkassokosten. Wer jetzt Zahlungsaufforderungen und Mahnbescheide bekommt, sollte wissen: Forderungen aus dem Jahr 2012 oder noch weiter zurück sind in der Regel bereits verfallen. Sie müssen nicht mehr bezahlt werden.

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