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Gerichtsbeschluss: Tod im Ausland: Wie Angehörige das Erbe ausschlagen können

Gerichtsbeschluss

Tod im Ausland: Wie Angehörige das Erbe ausschlagen können

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    Stirbt ein Angehöriger im Ausland, können sich die Hinterbliebenen auch an das Nachlassgericht im eigenen Wohnort wenden, um das Erbe auszuschlagen.
    Stirbt ein Angehöriger im Ausland, können sich die Hinterbliebenen auch an das Nachlassgericht im eigenen Wohnort wenden, um das Erbe auszuschlagen. Foto: Jens Büttner, dpa (Symbolbild)

    Ein Angehöriger verstirbt im Ausland. Für die Abwicklung des Erbes ist dann das Nachlassgericht zuständig, das sich an dem zuletzt gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen befindet. Wer die Erbschaft ausschlagen will, kann sich aber auch an das zuständige Nachlassgericht im eigenen Wohnort wenden. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Düsseldorf hervor, wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

    Mann starb in Spanien, Angehörige wollte Erbe an deutschen Amtsgerichten ausschlagen

    In dem verhandelten Fall wohnte der Mann dauerhaft in Spanien, wo er auch starb. Eine Erbin wollte die Erbschaft ausschlagen. Der Notar schickte ihre Erklärung fristgerecht an die Amtsgerichte Ratingen und Leer. Beide Amtsgerichte lehnten ihre Zuständigkeit ab. Der Mann habe zum Zeitpunkt des Erbfalles weder Wohnsitz noch Aufenthalt im Inland gehabt. Zuständig seien die spanischen Behörden.

    Die Unterlagen wurden an das Amtsgericht Schöneberg weitergereicht. Doch auch hier fühlte sich keiner zuständig. Das Amtsgericht Leer sei zuständig, da sich das Gericht an dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers im Inland befindet. Doch auch hier lehnte das Amtsgericht die Übernahme der Sache ab. 

    Gericht am eigenen Wohnort muss Erklärung der Angehörigen weitergeben

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass das Amtsgerichts Leer dafür zuständig sei, die Erklärung der Erbin entgegenzunehmen. Laut Europäischer Erbrechtsverordnung bestehe eine Sonderzuständigkeit der Gerichte des Mitgliedsstaats, in dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Um ein Erbe in internationalen Erbfällen leichter ausschlagen zu können, gilt: Das Gericht muss die Erklärung nicht nur protokollieren, sondern ist auch dafür zuständig, die Erbausschlagung gegenüber dem eigentlich zuständigen ausländischen Nachlassgericht zu erklären. (dpa)

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