Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Geld & Leben
  3. Urteil: Wer Kollegen an die Hoden greift, kann fristlos gekündigt werden

Urteil
24.08.2017

Wer Kollegen an die Hoden greift, kann fristlos gekündigt werden

Wer seinem Kollegen an die Hoden greift, kann fristlos gekündigt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Foto: Alexander Kaya (Symbolbild)

Ein Mann hat seinem Kollegen zwischen die Beine gegriffen und ihm "dicke Eier" attestiert. Durfte ihm deswegen fristlos gekündigt werden? Das war nicht so klar, wie es scheint.

Greift ein Arbeitnehmer einem Kollegen absichtlich an die Hoden, kann er fristlos gekündigt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Die absichtliche Berührung der weiblichen Brust oder der Geschlechtsteile eines Anderen gilt immer als sexuelle Belästigung und kann am Arbeitsplatz daher die Kündigung nach sich ziehen. Auf eine sexuelle Motivation der Berührung kommt es dabei nicht an, stellte das Gericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil klar (lesen Sie hier das komplette Urteil nach). Zuvor hielt das das Landearbeitsgericht Bremen die Kündigung für unbegründet. Eine Abmahnung hätte ausgereicht.

Mit der Entscheidung der höheren Instanz verliert ein Arbeiter aus Bremen voraussichtlich seinen Arbeitsplatz bei einem Stahlwerk. Er war zusammen mit zwei Leiharbeitern bei der Verpackung und Etikettierung von Bandstahlrollen eingesetzt. Im Oktober 2014 beschwerte sich einer der Leiharbeiter, der festangestellte Kollege habe ihm schmerzhaft von hinten in den Schritt gegriffen. Der Griff war derart heftig, dass der Leiharbeiter vorsorglich zu einer Untersuchung ins Krankenhaus geschickt wurde.

Der Arbeitgeber hörte den Mitarbeiter an und schickte ihm danach mit Zustimmung des Betriebsrats die Kündigung.

Arbeitgeber muss vor sexuellen Belästigungen schützen

Wie nun das BAG entschied, ist die Kündigung in solchen Fällen grundsätzlich gerechtfertigt. Zur Begründung verwiesen die Erfurter Richter auf die gesetzliche Pflicht der Arbeitgeber, ihre Beschäftigten, auch Leiharbeiter, vor sexueller Belästigung zu schützen.

Dabei sei die absichtliche Berührung von Geschlechtsteilen oder der Brust einer Frau in jedem Fall ein Eingriff in die Intimsphäre und daher auch eine sexuelle Belästigung. Das gelte auch, wenn die Berührung nicht sexuell motiviert sei.

"Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist vielmehr häufig Ausdruck von Hierarchien und Machtausübung und weniger von sexuell bestimmter Lust", heißt es in dem Urteil unter Bezug auf entsprechende Studien. Entscheidend sei, ob die Würde des Opfers verletzt wird. Dies könne durch eine sexuelle Absicht, aber unabhängig davon auch durch die Tat selbst geschehen. Eine sexuelle Belästigung könne daher auch dann vorliegen, wenn der Täter keine entsprechende Absicht hatte. Auch sei es nicht erforderlich, dass das Opfer vorher deutlich gemacht hat, dass es die Berührung nicht wünscht.

BAG: Sexuelle Belästigungen müssen nicht sexuell gemeint sein

Hier sei der Leiharbeiter klar gedemütigt worden. Auch wenn die anschließende Bemerkung, er habe "dicke Eier", angeblich als Anerkennung gemeint war, habe dies die Demütigung noch verstärkt. Dass der festangestellte Arbeiter damit keine sexuelle Belästigung begehen wollte, spiele keine Rolle, betonte das BAG.

Das Landesarbeitsgericht Bremen soll nun lediglich noch prüfen, ob der Arbeiter gewichtige soziale Gründe anführen kann, die schwerer wiegen als das berechtigte Kündigungsinteresse des Arbeitgebers. AZ/AFP

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.