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Sommer im Büro: Wie heiß darf ein Arbeitsplatz sein?

Sommer im Büro

Wie heiß darf ein Arbeitsplatz sein?

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    An heißen Tagen fällt es besonders schwer, sich zu konzentrieren. Deshalb ist es wichtig, für Abkühlung zu sorgen.
    An heißen Tagen fällt es besonders schwer, sich zu konzentrieren. Deshalb ist es wichtig, für Abkühlung zu sorgen. Foto: Wolfram Kastl, dpa (Symbolbild)

    Sommer, Sonne, Schweiß. Dieser Dreiklang macht nicht nur Bauarbeitern, Dachdeckern und anderen Freiluftwerklern zu schaffen. Auch in Büros oder Verkaufsräumen kann es unerträglich warm werden, etwa wenn die Klimaanlage ausgefallen ist oder es gar keine gibt.

    Ab 26 Grad im Büro greift die Arbeitsstättenregel

    Es soll Unternehmer geben, denen das Wohlbefinden ihrer Mitarbeiter so sehr am Herzen liegt, dass sie ihnen – je nach Temperatur in den Arbeitsräumen – Vergünstigungen verschiedenster Art einräumen. Das fängt bei kostenlosen Getränken an und setzt sich fort über Salatbuffets, Aufstellung von Ventilatoren oder gar vorübergehende Aufenthalte in "Kühlräumen"– bis zum "hitzefrei" auf Firmenkosten inclusive Freikarte fürs Schwimmbad.

    Die Arbeitsstättenverordnung gibt ganz allgemein vor, dass für Bereiche von Arbeitsplätzen, die unter "starker Hitzeentwicklung" stehen, die Möglichkeit bestehen sollte, die Räume "im Rahmen des betrieblich Möglichen" auf eine erträgliche Temperatur zu kühlen, etwa dadurch, dass Außenjalousien angebracht worden sind. Ergänzend dazu heißt es in den Arbeitsstättenrichtlinien, dass die Raumtemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad Celsius nicht überschreiten "soll" (von "Hitzearbeitsplätzen" abgesehen). Dabei ist die Raumtemperatur "die in einer Höhe von 75 Zentimetern über dem Fußboden in der Mitte des geschlossenen Raumes mit einem Thermometer gemessene Temperatur".

    Generell gilt die Arbeitsstättenregel, die ab einer Außentemperatur von 26 Grad Celsius ein Stufenmodell mit Schutzmaßnahmen vorsieht. Danach werden bei Lufttemperaturen in Arbeitsräumen in der Stufe "über 26 Grad" verschiedene Maßnahmen empfohlen. Bei 30 bis 35 Grad Celsius muss der Arbeitgeber ("zwingend!") wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen. Bei mehr als 35 Grad wird die Tätigkeit in einem Arbeitsraum grundsätzlich als ungeeignet angesehen (von Ausnahmen – Stichwort "Hitzearbeit" – abgesehen). Trotz dieser Regelung gibt es keinen Rechtsanspruch auf eine Klimaanlage oder hitzefrei. Arbeitnehmer aber, die bei solchen Temperaturen beim besten Willen nicht mehr arbeiten können, dürfen das Recht haben, "die Weiterarbeit zu verweigern", so Rechtsanwalt Thomas Snelting aus Kamen.

    Einen Rechtsanspruch auf eine Klimaanlage gibt es nicht

    Fragt sich nur noch, was geschieht, wenn der Arbeitgeber trotz "Bullenhitze" "kühl" bleibt? Den Arbeitnehmern steht ein Beschwerderecht zu. Sie gehen damit allerdings nicht vor das Arbeitsgericht, sondern zur für Arbeitsschutz örtlich zuständigen Behörde. Dort gibt es Fachleute, die mit dem Unternehmer Abhilfemaßnahmen diskutieren und konkrete Vorschläge machen. Folgt darauf nichts in Richtung Arbeitsschutz, dann könnte dem Arbeitgeber auch schon mal mit einem Bußgeld gedroht werden.

    Andererseits: Natürlich haben Arbeitnehmer (für sie der Betriebsrat) auch das Recht, ihr Mütchen vor dem Arbeitsgericht zu kühlen. Ob das immer empfehlenswert ist, ist eine andere Frage, die im Kollegenkreis sicher heiß diskutiert wird.

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