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Gesetze: Tipps aus der Rechtsabteilung der Zeitung

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Tipps aus der Rechtsabteilung der Zeitung

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    Dialog Factory, Melanie Süß und Hannsjörg Sandtner
    Dialog Factory, Melanie Süß und Hannsjörg Sandtner Foto: Silvio Wyszengrad

    Augsburg (tiba). Die Bleistifte sind gespitzt, die Kugelschreiber gezückt, die Computer hochgefahren und die Köpfe der Schülerzeitungsredakteure rauchen bereits. Loslegen heißt die Devise. Doch - was darf man eigentlich so alles schreiben - und was nicht? Welche gesetzlichen Schranken gelten auch für Schülerzeitungen? Martina Bachmann hat mit Hannsjörg Sandtner, Leiter der Rechtsabteilung der Unternehmensgruppe Presse-Druck, gesprochen.

    Frage: Was sind die wichtigsten journalistischen Sorgfaltspflichten, die man auch als Schülerzeitungsredakteur beachten sollte?

    Sandtner: Zuallererst natürlich die Wahrheitspflicht. Die Berichterstattung sollte sachlich und vollständig sein, dem Betroffenen sollte Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, Gegenmeinungen sollten eingeholt und Quellen geprüft werden. Zum anderen gilt die Pflicht zur Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen, das heißt für den Leser muss erkennbar sein, ob es sich um Redaktions- oder Anzeigenteil handelt. Schleichwerbung ist auch für Schülerzeitungen nicht erlaubt.

    Frage : Ein Schülerzeitungsredakteur darf also seine Lehrer nicht beschimpfen?

    Sandtner: Nein, das sollte man lieber lassen. Wobei: Satire und Zuspitzung sind natürlich erlaubt. Aber Beleidigungen und Schmähkritik - eine aufgrund unsachlicher Motive erfolgende verletzende oder persönlich beleidigende Berichterstattung - sind nicht mehr von der Pressefreiheit gedeckt.

    Frage : Welche Beschränkungen für eine Berichterstattung gibt es sonst?

    Sandtner: Die Pressefreiheit nach Artikel fünf des Grundgesetzes gilt - wie bereits gesagt- nicht unbeschränkt. Sie endet dort, wo durch die Berichterstattung Gesetze verletzt oder in die Rechte Betroffenener, wie zum Beispiel das allgemeine Persönlichkeitsrecht, rechtswidrig eingegriffen werden würde.

    Frage : Müssen Schülerzeitungsredakteure für ihre Artikel geradestehen?

    Sandtner: Im Prinzip ja. Inwieweit Schülerzeitungen dabei als sogenannte Druckwerke gelten und damit presserechtliche Regelungen und Sanktionen Anwendung finden, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. In Bayern versagte bislang das Schulrecht diesen Status. Die Schülerzeitung galt als Einrichtung der Schule.
    Die aktuelle Änderung des bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetztes (BayEUG), die für das kommende Schuljahr Anwendung findet, räumt der Redaktion diesbezüglich jedoch ein Wahlrecht ein: Entweder bleibt die Schülerzeitung wie bisher eine Einrichtung der Schule oder sie erscheint als Druckwerk im Sinne des Bayerischen Pressegesetzes. In jedem Fall kann aber sowohl zivil- wie auch strafrechtlich zum Beispiel per Unterlassungsklage oder Widerruf gegen die Verantwortlichen vorgegangen werden.
    Insofern besteht kein Unterschied zu Tageszeitungen. Die Haftung ist jedoch unter anderem durch das Jugendstrafrecht eingeschränkt. Entscheidet sich die Redaktion für die Erscheinung der Zeitung als Druckwerk gelten zusätzlich alle ordnungrechtlichen Regelungen des Bayerischen Pressegesetzes von der Impressumspflicht bis hin zur Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten oder auch strafrechtlich geahndet werden.

    Frage : Wer muss dann seinen Kopf hinhalten? Der jeweilige Redakteur?

    Sandtner: Ja, so ist es. Grundsätzlich haftet jeder Redakteur sowohl zivil- wie auch strafrechtlich nach den allgemeinen Grundsätzen. Daneben haftet der sog. "verantwortliche Redakteur" für alle in seiner Verantwortung stehenden Beiträge. Das heißt, wer darüber entscheiden kann, ob ein Beitrag veröffentlicht wird oder nicht, der muss für den Inhalt der Schülerzeitung auch gerade stehen. Dasselbe gilt auch für den Verleger, also den Inhaber und Leiter eines Presseunternehmens und den Herausgeber, den "Inhaber der geistigen Oberleitung". Deswegen sieht die Neufassung des BayEUG explizit vor, dass die Schulleitung die Betroffenen über die "presserechtlichen Folgen informieren soll".

    Frage : Muss man eine Schülerzeitung vor dem Druck der Schulleitung zeigen?

    Sandtner: Nicht immer. Die Vorzensur ist grundsätzlich verboten - zumindest an staatlichen Schulen. Bei Privatschulen liegt die Sache unter Umständen anders. Allerdings: Was sich vor dem Druck nicht verbieten lässt, kann unter Umständen danach doch nicht überall verteilt werden. Im neuen BayEUG heißt es hierzu: "Soweit der Inhalt der Schülerzeitung das Recht der persönlichen Ehre verletzt oder in anderer Weise gegen Rechtsvorschriften verstößt, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Verteilung auf dem Schulgelände ..... untersagen." Um den jeweiligen Inhalt beurteilen zu können, regelt die Neufassung, dass "vor Drucklegung" der Schulleitung "ein Exemplar zur Kenntnis" gegeben werden muss. Die Schulleitung kann somit doch wieder Einwendungen erheben.

    Frage : Kann die Schulleitung die Verteilung außerhalb des Schulgeländes also nicht verbieten?

    Sandtner: Doch. Nämlich dann, wenn die Redaktion sich für die Erscheinung als Einrichtung der Schule entschieden hat. Allerdings nur, wenn der Inhalt gegen Rechtsvorschriften verstößt. Hier kann bereits die Herausgabe untersagt werden.

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