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Schwimmunterricht: Sie soll Burkini tragen: Muslimische Schülerin scheitert mit Klage

Schwimmunterricht

Sie soll Burkini tragen: Muslimische Schülerin scheitert mit Klage

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    Eine Puppe mit einem Burkini steht in einem Geschäft. Eine muslimische Schülerin wollte nicht am Schwimmunterricht ihrer Schule teilnehmen - auch nicht in einem solchen Burkini.
    Eine Puppe mit einem Burkini steht in einem Geschäft. Eine muslimische Schülerin wollte nicht am Schwimmunterricht ihrer Schule teilnehmen - auch nicht in einem solchen Burkini. Foto: Sophia Kembowski (dpa), Symbolbild

    Burkini-Debatte mal anders: Wollen sich muslimische Schülerinnen aus religiösen Gründen vom Schwimmunterricht befreien lassen, können sie auf einen Ganzkörperbadeanzug verwiesen werden. Eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde einer in Frankfurt am Main lebenden muslimischen Schülerin wies das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss als unzulässig zurück.

    Die aus Marokko stammende Muslimin wollte sich 2011 in der fünften Klasse aus religiösen Gründen vom Schwimmunterricht an ihrem Gymnasium befreien lassen. Die Bekleidungsvorschriften im Koran würden solch einen Schwimmunterricht nicht erlauben, erklärte sie.

    Trotz Burkinis: Mädchen will Schwimmunterricht fernbleiben

    Sie räumte zwar ein, dass zehn Mädchen an ihrer Schule einen islamischen Ganzkörperbadeanzug, einen sogenannten Burkini, während des Schwimmunterrichts tragen. Ihr Religionsverständnis verbiete es aber nicht nur, sich vor anderen mit nackter Haut zu zeigen, sondern auch, Jungen in knappen Badehosen und mit nacktem Oberkörper ansehen zu müssen. Außerdem könne es im Schwimmunterricht zu unbeabsichtigten Berührungen kommen. Sie wolle nur am Schwimmunterricht teilnehmen, wenn dieser nach Geschlecht getrennt werde und alle Mädchen einen Badeanzug und keinen Bikini trügen.

    Sowohl der Hessische Verwaltungsgerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht verwiesen in ihren Urteilen auf den staatlichen Erziehungsauftrag. Der Schülerin sei das Tragen eines Burkinis zuzumuten. Andernfalls würde sie die allgemeine Schulpflicht unterlaufen.

    Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wies das Bundesverfassungsgericht als unzulässig zurück. Die Schülerin habe sich nicht ausreichend mit den Urteilsgründen der Vorinstanzen auseinandergesetzt. Sie habe nicht erläutert, warum der islamische Ganzkörperbadeanzug nicht den islamischen Bekleidungsvorschriften entspreche. Der Burkini hafte im nassen Zustand sehr eng und verhindere, dass sich die Körperkonturen abzeichneten.

    Das ist ein Burkini

    Ein Burkini ist ein Badeanzug für muslimische Frauen. Bis auf Gesicht, Hände und Füße sind alle Körperpartien bedeckt.

    Das Kunstwort setzt sich aus den Begriffen Burka und Bikini zusammen.

    Jeder Burkini hat auch eine integrierte Kopfbedeckung, an der ein Kopftuch angenäht ist. Sie erinnert an die Haube der Eisschnellläufer.

    Burkinis ähneln Taucheranzügen. Sie sind aber nicht einteilig, sondern bestehen aus mehreren wassertauglichen Kleidungsstücken.

    Die meisten Burkinis sind weit geschnitten.

    Selbst wenn die Schwimmerin aus dem Wasser steigt, klebt der Stoff nicht am Körper. So werden keine weiblichen Rundungen sichtbar.

    Dafür sorgt das Material. Weite, mehrteilige Burkinis bestehen meist aus Polyester. Es saugt sich nicht mit Wasser voll.

    Es gibt aber auch eng anliegende Burkinis, die wie herkömmliche Bademode aus Elastan bestehen und Wasser aufnehmen.

    Sehr bekannt ist der Burkini, den die libanesischstämmige Australierin Aheda Zanetti 2003 erfunden hat, in Deutschland noch nicht.

    In Schaufenstern von Sportgeschäften ist er kaum zu finden. Wer einen Burkini kaufen möchte, muss im Internet auf die Suche gehen.

    Es gibt den Burkini - Befreiung vom Schwimmunterricht unnötig

    Warum es der Schülerin beim Anblick von leicht bekleideten Männern und Jungen nicht möglich sei, einfach wegzuschauen, sei ebenfalls nicht erläutert worden, erklärte das Verfassungsgericht. Unklar sei auch, warum die Schülerin vom gemeinschaftlichen Schwimmunterricht befreit werden wolle, vom normalen Sportunterricht aber nicht, obwohl auch dort leichte Kleidung üblich sei und es zu Körperkontakten kommen könne. epd

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