Startseite
Icon Pfeil nach unten
Panorama
Icon Pfeil nach unten

Gericht vs. Medien: Warum wird Mörder Hussein K. verpixelt gezeigt?

Gericht vs. Medien

Warum wird Mörder Hussein K. verpixelt gezeigt?

    • |
    Muss auf richterliche Anordnung gepixelt gezeigt werden: Hussein K., der eine Studentin vergewaltigte und ermordete.
    Muss auf richterliche Anordnung gepixelt gezeigt werden: Hussein K., der eine Studentin vergewaltigte und ermordete. Foto: Thomas Kienzle, afp

    Mit der Verurteilung von Hussein K. ist weder die politische noch die journalistische Aufarbeitung des Falles abgeschlossen. Der afghanische Flüchtling hatte in Freiburg eine 19-jährige Studentin brutal vergewaltigt und ermordet – und wurde dafür am 22. März von der Jugendkammer des Landgerichts Freiburg nach Erwachsenenstrafrecht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit möglicher anschließender Sicherungsverwahrung . Das Gericht stellte die „besondere Schwere der Schuld“ fest und verhängte die höchste Strafe, die das deutsche Strafrecht vorsieht.

    Hussein K.s Verbrechen hat unter anderem eine über die Altersfeststellung von Flüchtlingen ausgelöst. K. hatte anfangs behauptet, 17 zu sein. Das Gericht kam schließlich zu der Überzeugung, dass er „zum Zeitpunkt der Tat jedenfalls 18 Jahre alt war, das 21. Lebensjahr indes nicht ausschließbar noch nicht vollendet hatte“. Gutachter schätzten ihn älter als 22. Trotz allem verfügte das Landgericht, dass Hussein K. nur verpixelt gezeigt werden darf.

    In einer Verfügung vom 20. Juli 2017 heißt es: „Wehrt eine Person erkennbar ihre Aufnahme ab, so ist die Aufnahme abzubrechen und weitere Aufnahmen sind zu unterlassen. Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten, insbesondere des Angeklagten, sind zu wahren. Aufnahmen von dem Angeklagten und den Nebenklägern sind – soweit sich diese nicht ausdrücklich mit einer unbeschränkten Veröffentlichung einverstanden erklären – bei der Veröffentlichung durch technische Maßnahmen so zu verändern, dass die Gesichtszüge unkenntlich sind.“ Und weiter: „Die getroffenen Anordnungen sind zur störungsfreien Abwicklung der Hauptverhandlung und zur Sicherheit des Angeklagten und der übrigen Verfahrensbeteiligten, insbesondere in Abwägung zu den Interessen der Öffentlichkeit und zu den Anforderungen der Presse- und Rundfunkfreiheit, erforderlich und verhältnismäßig.“

    Fotografen der Nachrichtenagenturen folgten dem Gericht

    Daran hielten sich die Fotografen der Nachrichtenagenturen – und boten vom letzten Prozesstag Redaktionen nur Fotos an, auf denen das Gesicht des verurteilten Hussein K. gepixelt oder verdeckt war. Die Deutsche Presse-Agentur (dpa) etwa wies darauf mit dem Vermerk hin: „ACHTUNG: Personen wurden aus rechtlichen Gründen gepixelt.“ Auf Nachfrage erklärte sie, sie hätte auch unverpixelte Fotos angeboten – allerdings nur gegen eine entsprechende Zusicherung, dass eventuelle juristische Konsequenzen nicht mehr von ihr zu tragen seien. Unsere Zeitung griff auf ein bereits verpixeltes Foto zurück.

    „Wir als Deutscher Journalisten-Verband kritisieren die vom Freiburger Landgericht erlassene Verfügung für das Verfahren gegen Hussein K. ganz deutlich“, sagte dazu jetzt Hendrik Zörner, Pressesprecher des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV), im Gespräch mit unserer Zeitung. „Denn sie hat dazu geführt, dass der Verurteilte in Zeitungen oder deren Online-Auftritten ganz überwiegend nur verpixelt gezeigt worden ist. Die Zeitungen bekamen von den Agenturen auch nur entsprechendes, bereits verpixeltes Bildmaterial“, führte er aus. „In diesem Fall aber überwiegt eindeutig das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Persönlichkeitsschutz des Verurteilten. Hier geht es schließlich um eine schwere Straftat, die öffentlich stark diskutiert wurde.“

    Und Zörner wurde noch deutlicher: „Was in diesem Fall und in dieser Form für uns absolut nicht akzeptabel ist, ist, dass das Gericht ausdrücklich verfügte, dass die Persönlichkeitsrechte Hussein K.s zu wahren seien und eine Veröffentlichung von unverpixelten Fotos sogar von seinem Einverständnis abhängig gemacht wird.“ Das Gericht habe diese Verfügung nicht einmal näher begründet. „All das geht aus unserer Sicht gar nicht. Ein Verurteilter hat nicht zu entscheiden, wie über ihn berichtet wird.“

    Presserat: Verpixelung aus ethischer Sicht nicht zwingend

    Lutz Tillmanns, Geschäftsführer des Deutschen Presserats, sagte unserer Redaktion: „Der Pressekodex untersagt auch für diesen Fall nicht eine identifizierende Berichterstattung. Eine Verpixelung ist aus ethischer Sicht nicht zwingend.“ Er könne aber nachvollziehen, dass Redaktionen mit Blick auf die richterliche Verfügung vorsichtig verfahren seien.

    Der zuständige Pressereferent des Landgerichts Freiburg teilte auf Anfrage mit, es obliege ihm nicht, „Entscheidungen der Vorsitzenden der Strafkammern zu erläutern oder zu kommentieren“. Er verwies auf die Verfügung vom 20. Juli 2017 und „die dort niedergelegte Begründung“. Sowie: Im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeit als Pressesprecher seien ihm „nur einige wenige Medien bekannt, die sich an die Anordnung von Anonymisierungen nicht gehalten haben“.

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden