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Familiennachzug: Neuregelung zum Familiennachzug: Wer darf kommen?

Familiennachzug

Neuregelung zum Familiennachzug: Wer darf kommen?

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    Ein Mitglied des Flüchtlingsrates hält hier bei einer Demonstration im vergangenen Jahr in Berlin ein Schild in die Kamera, das ausdrücken soll, worum es vielen Flüchtlingen geht.
    Ein Mitglied des Flüchtlingsrates hält hier bei einer Demonstration im vergangenen Jahr in Berlin ein Schild in die Kamera, das ausdrücken soll, worum es vielen Flüchtlingen geht. Foto: Sophia Kembowski, dpa

    Es war ein Politikum ersten Ranges. In den Sondierungsgesprächen zur Bildung einer Großen Koalition stritten Union und SPD erbittert um das Thema Familiennachzug für subsidiär Geschützte. Denn die Zeit drängte. Anfang 2016, auf dem Höhepunkt der Flüchtlingskrise, hatte die damalige Bundesregierung das Recht auf Nachzug für zwei Jahre ausgesetzt, am 16. März 2018 wäre diese Frist ausgelaufen. Nach langem Ringen einigten sich die alten und neuen Koalitionspartner auf einen Kompromiss: Die Aussetzung wird bis zum 31. Juli verlängert, ein Recht auf Familiennachzug gibt es nicht. Stattdessen erhalten ab kommenden Mittwoch, 1. August, pro Monat jeweils 1000 Ehepartner oder minderjährige Kinder von Flüchtlingen aus humanitären Gründen eine Erlaubnis, nach Deutschland einzureisen. Wir beantworten hier die wichtigsten Fragen, wie es funktionieren soll.

    Warum haben subsidiär Geschützte kein Recht auf Familiennachzug?

    Bürgerkriegsflüchtlinge genießen einen geringeren Schutz als anerkannte Asylbewerber, da sie in ihrem Heimatland nicht persönlich aus politischen, religiösen oder anderen Gründen verfolgt werden, aber dennoch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt sind. Man geht daher davon aus, dass sie nach dem Ende des Bürgerkriegs wieder in ihr Heimatland zurückkehren. Aus diesem Grund erhalten sie nur eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die allerdings um zwei Jahre verlängert werden kann. Im August 2015 beschloss die damalige Große Koalition allerdings eine Änderung des Aufenthaltsrechts, die den Familiennachzug für subsidiär Geschützte erleichterte, setzte diese Regelung aber schon Anfang 2016 wieder außer Kraft.

    Wer darf nun nachziehen?

    Der Ehepartner und minderjährige Kinder sowie bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen beide Elternteile. Kinder über 18 Jahre oder Großeltern haben keinen Anspruch auf Familiennachzug, auch nicht Zweitfrauen.

    Wie wird entschieden, wer seine Familienangehörigen holen kann?

    Das ist ein kompliziertes Verfahren, an dem das Auswärtige Amt, das Bundesinnenministerium und die Ausländerbehörden in den Bundesländern beteiligt sind. Die Familienangehörigen müssen einen Antrag bei den jeweils zuständigen deutschen Botschaften oder Generalkonsulaten in ihrem Heimatland stellen und erhalten einen Termin zur Anhörung. In Amman, Beirut und Erbil nimmt die Internationale Organisation für Migration die Anträge entgegen. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes liegen bereits 34.000 Terminanfragen aus den vergangenen zwei Jahren vor. Diese sollen nun nach dem Eingangsdatum abgearbeitet werden. Damit wäre rein rechnerisch bereits das Nachhol-Kontingent für die nächsten drei Jahre ausgeschöpft.

    Welche humanitären Gründe können die Antragsteller geltend machen?

    Mögliche Kriterien sind die Dauer der Trennung sowie die Frage, ob es minderjährige Kinder, eine schwere Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit in der Familie gibt. Gute Chancen auf Nachzug bestehen zudem, wenn eine Bedrohung für Leib und Leben vorliegt. Positiv wirkt sich aus, wenn der in Deutschland lebende Angehörige eine eigene Wohnung hat und für seinen Lebensunterhalt selber aufkommen kann. Keinen Familiennachzug gibt es, wenn schwerwiegende Straftaten in Deutschland begangen wurden, der subsidiär Schutzbedürftige keine Bleibeperspektive hat oder die Ehe erst nach der Flucht geschlossen wurde.

    Wer prüft das?

    Die Botschaften leiten die Visumsanträge nach Deutschland weiter, wo sie zunächst von den jeweils zuständigen Ausländerbehörden geprüft werden. Danach kommt als letzte Instanz eine neue Behörde ins Spiel – das in Köln ansässige Bundesverwaltungsamt, das alle Anträge abschließend bearbeitet. Dafür wurden in der Behörde rund 60 neue Stellen geschaffen. Liegen mehr als 1000 Anträge im Monat vor, legt das Bundesverwaltungsamt fest, wer berücksichtigt wird und wer nicht. Humanitäre Gründe sollen dabei Vorrang genießen.

    Wie geht es danach weiter?

    Entscheidet das Bundesverwaltungsamt positiv, stellt die jeweilige Botschaft die Einreise-Visa aus. Die Angehörigen haben dann drei Monate Zeit, um nach Deutschland zu kommen. Liegen in einem Monat deutlich mehr als 1000 Anträge vor, haben die Antragsteller die Chance, im nächsten Monat berücksichtigt zu werden. Im Falle einer Ablehnung ist der Klageweg möglich.

    Gibt es eine Sonderregelung für die Anfangsmonate, bis die ersten Anträge bearbeitet wurden?

    Ja. In diesem Jahr dürfen insgesamt 5000 Familienangehörige nachziehen, auch wenn im August oder September das Kontingent von 1000 Personen nicht ausgeschöpft wird. Ab Januar 2019 gilt dann das Limit von 1000 pro Monat. Das Bundesverwaltungsamt hat darauf zu achten, dass dies eingehalten wird.

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