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Rechte & Pflichten: Mietvereinbarungen

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Mietkaution

Die Mietkaution dient zur Sicherheit für den Vermieter. Die Kaution muss allerdings nicht automatisch beim Abschluss eines Mietvertrages bezahlt werden. Wenn der Vermieter eine Mietkaution wünscht, so muss er im Mietvertrag eine Mietsicherheit mit dem Mieter vereinbaren. Ein Betrag von drei Monatsmieten stellt das Limit für eine Kaution dar. Lediglich wenn der Mieter seine Wohnung behindertengerecht ausbauen möchte, kann eine höhere Kaution verlangt werden. Der Vermieter könnte diese Sicherheit für spätere Rückbaukosten benötigen. Ist das Mietverhältnis beendet, so muss der Vermieter, falls er keine Ansprüche mehr gegenüber dem Mieter hat, den Kautionsbetrag inklusive Zinsen zurückzahlen.

Mieterhöhung

Grundsätzlich sind Mieterhöhungen erlaubt. Allerdings darf eine Erhöhung frühestens 15 Monate nach dem Einzug stattfinden. Außerdem darf die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent steigen. Der Vermieter darf die Wohnung durchaus zunächst billiger vermieten, als es an dem Ort generell üblich ist, um dann später die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete anzupassen.

Betriebskosenabrechnung

Spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode muss der Vermieter dem Mieter die Betriebskostenabrechnung zukommen lassen. Hält der Vermieter diese Frist nicht ein, so kann er danach keine Nachforderungen mehr stellen.

Nachforderungen

Hat der Mieter Schäden nicht behoben oder vorgenommene Einbauten nicht entfernt, so hat der Vermieter sechs Monate Zeit, um Nachforderungen zu stellen. Die Frist beginnt bei der Schlüsselübergabe. Fehlen dem Vermieter noch Mietzahlungen, die er nicht mit der Kaution verrechnen kann, so muss er dem Mieter einen Mahnbescheid schicken oder Klage erheben. Diese Ansprüche verjähren erst nach drei Jahren.

Tierhaltung

Ob Haustiere erlaubt sind, steht meist im Mietvertrag. Enthält er keine Bestimmung auf die Haustierhaltung, muss der Vermieter gefragt werden. Kleintiere, wie Goldhamster, Kanarienvogel und Zierfische im Aquarium können nicht verboten werden. Bei Giftschlangen oder auch Kampfhunden obliegt es dem Vermieter, ob er diese erlaubt.  

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