Startseite
Icon Pfeil nach unten
Wirtschaft
Icon Pfeil nach unten

Hintergrund: Die Mietpreisbremse erfüllt ihren Zweck kaum

Hintergrund

Die Mietpreisbremse erfüllt ihren Zweck kaum

    • |
    Justizminister Heiko Maas will bei der Mietpreisbremse nachbessern.
    Justizminister Heiko Maas will bei der Mietpreisbremse nachbessern. Foto: Ralf Hirschberger/dpa

    Bezahlbare Mieten auch für Normalverdiener in nachgefragten Gegenden - dies war das Versprechen der Mietpreisbremse. Sie kann seit knapp zwei Jahren verordnet werden. Doch recht schnell hat sich gezeigt, dass die Wirkung stark gebremst ist.

    Wie funktioniert die Mietpreisbremse?

    Bei der Wiedervermietung einer Wohnung darf die zulässige neue Miete höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete plus zehn Prozent steigen. Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete gibt der örtliche Mietspiegel. Wo es keinen gibt, können Vergleichsmietdatenbanken von Vermieter- oder Mieterverbänden herhalten.

    Gilt die Preisbremse für alle Wohnungen?

    Nein. Bei Neubauten und bei der ersten Vermietung nach einer umfassenden Sanierung greift die Mietpreisbremse nicht. So sollen Investitionen in den Wohnungsmarkt nicht gehemmt werden. Umfassend ist eine Modernisierung laut Justizministerium, wenn die Investition dafür etwa ein Drittel des für einen Neubau erforderlichen Aufwands erfordert. Als Neubau gelten neu errichtete Häuser und Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden.

    Wo gilt die Mietpreisbremse?

    Sie gilt nur in Gebieten mit "angespanntem Wohnungsmarkt". Diese Gegenden legen die Bundesländer fest. Im Gesetz werden vier Indikatoren dafür genannt: wenn die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Schnitt, die Mietbelastung deutlich höher ist als der bundesweite Schnitt, die Bevölkerung zunimmt, ohne dass erforderlicher neuer Wohnraum geschaffen wird, oder wenn ein geringer Leerstand bei hoher Nachfrage besteht.

    Wer soll die Mietpreisbremse durchsetzen?

    Zuständig dafür ist jeder Mieter selbst. Wer meint, sein Vermieter habe gegen die Mietpreisbremse verstoßen, kann zunächst direkt eine Einigung versuchen - sonst muss er vor Gericht ziehen. Zu viel gezahlte Miete kann der Mieter zurückfordern, dafür muss er aber zunächst einen Verstoß gegen die Vorschriften rügen. Problem: Eine Auseinandersetzung mit dem Vermieter meiden viele Mieter nach Möglichkeit.

    Woran hapert es noch?

    Ein großes Problem ist auch, dass viele Mieter die Vormiete nicht kennen - und somit auch keinen Vergleichsmaßstab haben. "Es hat sich gezeigt, dass Vermieter die Vormiete bei neuen Interessenten nicht nennen", sagte kürzlich Justizminister Heiko Maas (SPD). Er will daher eine Offenlegungspflicht für Vermieter.

    Auch die Umlage bei Modernisierungskosten soll geändert werden. Sie ist nach Ansicht der Kritiker mit elf Prozent zu hoch. Maas will hier eine Deckelung bei acht Prozent.

    Welche Vorschläge gibt es noch?

    Der Mieterbund hat vorgeschlagen, die Mietpreisbremse bundesweit flächendeckend einzuführen. Mieten, die mehr als 20 Prozent über der Vergleichsmiete liegen, sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einem Bußgeld belegt werden können. Bund und Länder sollen zudem mehr Sozialwohnungen bauen.

    Wohnungs- und Immobilienbesitzer sind für eine Abschaffung der Mietpreisbremse. Das Angebot werde durch eine staatlich begrenzte Miete nicht größer, erklärt etwa der Verband Haus & Grund. Die Politik soll stattdessen mehr für private Investitionen in neuen Wohnraum sorgen. Zudem könne der Staat den einzelnen Mieter mehr fördern, etwa mittels eines höheren Wohngelds. afp/AZ

    Das könnte Sie auch interessieren:

    Maas beharrt auf Nachbesserung der Mietpreisbremse

    Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse

    Informationen des Justizministeriums zur Mietpreisbremse

    Studie zur Wirkung der Mietpreisbremse - Empirica-Daten (Stand: Januar 2016)

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden