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Ratgeber: Frei an Weihnachten? Das sollten Arbeitnehmer wissen

Ratgeber

Frei an Weihnachten? Das sollten Arbeitnehmer wissen

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    Weihnachtszeit ist traditionell Urlaubszeit - zumal einige Betriebe über die Feiertage ohnehin schließen.
    Weihnachtszeit ist traditionell Urlaubszeit - zumal einige Betriebe über die Feiertage ohnehin schließen. Foto: Ralf Hirschberger, dpa

    Weihnachten fällt 2014 in Betrieben mit Fünf-Tage-Woche arbeitnehmerfreundlich aus: Wer bis zum 2. Januar 2015 ausspannen möchte, der benötigt für die insgesamt neun freien Tage nur vier, vielleicht sogar nur zwei Urlaubstage – einen großzügigen Chef (oder angesammelte Überstunden) unterstellt; denn der 24. und der 31. Dezember sind an sich (halbe) Arbeitstage, die aber schon mal „geschenkt“ werden.

    Auch Urlaub ohne Urlaubstage ist möglich - wenn der Chef mitspielt

    Es kann aber auch sein, dass von Weihnachten bis Neujahr gar kein Urlaub genommen werden muss – weil der Betrieb schließt. Dann könnte Vor- oder Nacharbeit anstehen, die nach der Arbeitszeitordnung in bestimmtem Rahmen erlaubt ist: innerhalb von 24 zusammenhängenden Wochen. Um „Überstunden“, die entsprechende Zuschläge auslösen könnten, handelt es sich dabei nicht.

    Zweite Regel: Die tägliche Arbeitszeit darf zehn, die wöchentliche 48 Stunden nicht überschreiten. Für Jugendliche sind die Höchstzahlen auf 8,5 Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche festgelegt. Sie müssen also entweder an mehr Tagen vor- oder nacharbeiten oder haben Chefs, die ihnen das ersparen.

    Wird nicht vor- oder nachgearbeitet, aber dennoch zum Jahreswechsel nicht gearbeitet, so kann zwar im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber unbezahlter Urlaub genommen werden, falls Urlaubstage nicht mehr zur Verfügung stehen. Urlaub „im Vorgriff“ (auf 2015) ist aber nicht erlaubt. Arbeitgeber, die ihn doch genehmigen, müssen damit rechnen, dass sie im nächsten Jahr trotzdem den vollen Urlaub bewilligen müssen – wenn der Arbeitnehmer darauf pocht.

    Was die Bezahlung der Feiertage betrifft, so gibt es normalerweise kaum Probleme. Fällt die Arbeit wegen eines „gesetzlichen“ Feiertages aus – beide Weihnachtstage sowie Neujahr sind solche Feiertage –, so zahlt der Arbeitgeber den Verdienst ganz normal weiter. Manchmal wird allerdings ein solcher Anspruch den Teilzeitkräften streitig gemacht. Doch macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten.

    Unentschuldigt fehlen? Immer eine schlechte Idee

    Wer vor einem Feiertag unentschuldigt in der Arbeit fehlt, der hat seinen Anspruch auf Bezahlung des Feiertages verwirkt. Dies gilt auch für den, der unmittelbar nach einem Feiertag „blaumacht“.

    Arbeitszeitverlegungen unterbrechen nicht die Versicherungsverhältnisse im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Beitragsrechtlich sind die Entgelte für die Vor- oder Nacharbeit der Beitragsberechnung in dem Zahlungszeitraum anzusetzen, in dem sie tatsächlich erzielt worden sind. Dies gilt auch, wenn das Entgelt für die vorgeholte Arbeitszeit erst später ausgezahlt wird. In diesem Fall werden die Beiträge für den Zeitraum, in dem die Vorarbeit geleistet wurde, neu berechnet.

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