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Corona-Pandemie: Hohe Bußgelder bei Verstößen gegen Corona-Einreiseverordnung

Corona-Pandemie

Hohe Bußgelder bei Verstößen gegen Corona-Einreiseverordnung

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    Die Bundespolizei kontrolliert bei der Einreise nach Deutschland.
    Die Bundespolizei kontrolliert bei der Einreise nach Deutschland. Foto: Matthias Balk, dpa (Symbolbild)

    Das kann ein teures Urlaubsende werden: Wer sich der bundesweiten Corona-Einreiseverordnung widersetzt und zum Beispiel ohne gültigen Test aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet nach Bayern einreist, muss mit einem satten Bußgeld rechnen. Über 2000 Euro Strafe sind für Urlauber je nach Regelverstoß möglich. Wer sich in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten hat und nach Bayern einreist, ohne sich zuvor dafür angemeldet zu haben und bei der Schleierfahndung erwischt wird, muss ein Bußgeld mit dem Regelsatz in Höhe von 1000 Euro zahlen.

    2000 Euro Strafe möglich, wenn Quarantänepflicht missachtet wird

    Das heißt: Das Bußgeld kann je nach Ermessen der zuständigen Landkreise oder Kommunen höher oder niedriger ausfallen. Bei Reisenden, die ihrer Quarantänepflicht nicht nachkommen, liegt der Regelsatz bei 2000 Euro. Verstöße gegen das Besuchsverbot liegen bei etwa 600 Euro.

    Bei Reiserückkehrenden, die bei einer Polizeikontrolle weder einen Impf- oder Genesenen-Nachweis noch einen gültigen Corona-Test vorweisen können, richtet sich die Höhe des Bußgelds danach, wo sie sich zuvor aufgehalten haben. Das Auswärtige Amt und das Robert-Koch-Institut informieren auf ihren Internetseiten über den Status der jeweiligen Urlaubsländer. Man kann seine Einreise anmelden unter www.einreiseanmeldung.de.

    Gesundheitsminister Holetschek (CSU): Bußgelder sind "deutliches Signal"

    Der bayerische Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) sagt zum Bußgeldkatalog: „Für alle, die die Regeln missachten, sind die Bußgelder ein deutliches Signal, dass wir es mit den Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung sehr ernst meinen.“ Holetschek warnt davor, dass Urlaubsrückkehrende erneut zu Treibern der Pandemie werden könnten.

    Wie laufen die Bußgeldbescheide konkret ab? Dazu sagt ein Ministeriumssprecher: „Wenn vier strafmündige Personen einreisen und keiner der Einreisenden einen Test- oder Impfnachweis hat, dann wird gegen jeden der Einreisenden ein eigenes Bußgeldverfahren eingeleitet und gegebenenfalls ein eigenes Bußgeld verhängt.“ Zum Ermessensspielraum heißt es, die Bußgelder können im Einzelfall im Rahmen gesetzlicher Grenzen erhöht oder ermäßigt werden. So könnte in die Beurteilung miteinfließen, wie hoch das Risiko gewesen sein könnte, andere Personen zu infizieren. Bei Fahrlässigkeit, also unabsichtlichem Verstoß, soll laut dem Ministerium das Bußgeld halbiert werden. Minderjährige und sozial Schwache soll es weniger hart treffen.

    Noch keine Fälle bekannt, Ermittlungen und Anhörungen brauchen Zeit

    Zuständig für die Bußgeldverfahren sind sowohl die Verwaltungsbehörden der Landkreise oder Städte, in denen die Einreisenden ihren Wohnsitz haben, als auch Behörden der Orte, in denen die Einreise stattgefunden hat. In den bayerischen Landkreisen und Städten ist das Thema nach einer stichprobenartigen Umfrage noch nicht präsent. Aus dem Ingolstädter Gesundheitsamt etwa heißt es, die „Anwendungsexpertise des Bußgeldkatalogs ist überschaubar“. Aus Kempten sagt ein Stadt-Sprecher, es seien noch keine Bußgeldbescheide ausgestellt worden, auch weil Ermittlungen und Anhörungen dauern.

    Die Corona-Einreiseregeln im Überblick:

    • Es ist eine digitale Anmeldung vor der Einreiseunter www.einreiseanmeldung.de nötig.
    • Je nach Urlaubsregion werden unterschiedliche Nachweise verlangt. Wer aus einem Hochrisikogebiete einreist, muss getestet, genesen oder geimpft sein. Wer aus einem Virusvariantengebieteinreist, muss sich grundsätzlich testen - auch Geimpfte und Genesene.
    • Grundsätzlich gilt nach der Heimkehr aus einem Risikogebiet eine Quarantänepflicht. Wer aus einem Hochrisikogebiet zurückkommt, kann mit einem Impf-, Genesen- oder Testnachweis die Quarantäne frühzeitig beenden. Dazu müssen die Nachweise digitalan das Einreiseportal übermittelt werden. Eine sogenannte Freitestung ist erst nach fünf Tagen möglich. Mit Genesen- und Impfnachweis endet die Quarantänepflicht, sobald die Dokumenteerfolgreich an das Portal übermitteltwurden. Bei Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet besteht keine Möglichkeit, die 14-tägige Quarantäne zu verkürzen. (mit ande-)
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