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Verkehr
21.01.2020

Hunderttausende Strafzettel nach Urteil ungültig - was heißt das für Bayern?

Kommunen dürfen keine privaten Dienstleister zur Verkehrsüberwachung einsetzen. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom Montag hervor.
Foto: Bernd Wüstneck, dpa

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass Knöllchen, die von Leiharbeitern ausgestellt wurden, gesetzeswidrig sind. Wie ist die Lage in Bayern?

Gute Nachrichten für Falschparker: Hunderttausende Strafzettel, die in Frankfurt verteilt wurden, sind ungültig. Grund dafür ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt. In einer Grundsatzentscheidung hat das Gericht die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister für gesetzeswidrig erklärt.

Der Rechtsstreit reicht bis in den Sommer 2018 zurück und entzündete sich an einem kleinen Knöllchen. Ein Mann hatte im eingeschränkten Halteverbot geparkt und einen 15-Euro-Strafzettel kassiert. Den Verstoß hatte ein Mitarbeiter einer privaten Firma aufgenommen. Nach Angaben des OLG Frankfurt war er von der Stadt als „Stadtpolizist“ bestellt worden und trug eine Uniform. Der Mann, der den Strafzettel bekommen hatte, wehrte sich vor Gericht, allerdings bestätigte das Amtsgericht Frankfurt das Verwarngeld. Gegen diese Verurteilung zog der Mann aber dann vor das Oberlandesgericht – mit Erfolg.

Urteil: Nur der Staat darf Ordnungswidrigkeiten ahnden

Das OLG urteilte nun, dass das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, ausschließlich dem Staat zugewiesen sei. Die der Stadt Frankfurt als Polizeibehörde gesetzlich zugewiesenen Verpflichtungen, den ruhenden Verkehr zu überwachen und Verstöße zu ahnden, seien hoheitliche Aufgaben – und die dürften nicht durch private Dienstleister ausgeübt werden.

Für Frankfurt hat das Urteil weitreichende Folgen. Alle Knöllchen, die seit 2018 verteilt wurden, sind anfechtbar. Betroffene können ihr Geld zurückfordern. Die Zahl der Fälle ist gigantisch: In Frankfurt wurden 2018 mehr als 700.000 Parkverstöße geahndet – mit einem Sanktionswert von über zehn Millionen Euro.

Weitere Kommunen haben die Aufgaben an Leiharbeiter übertragen

Das hessische Innenministerium teilte zudem mit, dass neben der Stadt Frankfurt weitere Kommunen Aufgaben der Verkehrsüberwachung an Leiharbeitskräfte übertragen hätten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt ist nach Angaben von Sprecherin Gundula Fehns-Böer das erste OLG, das sich bisher mit der Thematik befasst hat. Andere Regionen könnten sich daran orientieren – für Bayern indes hat das Urteil keine Bedeutung. „In Bayern ist die Beauftragung Privater laut Bekanntmachung des Innenministeriums vom 12. Mai 2006 unzulässig“, teilt Achim Sing, Sprecher des Bayerischen Städtetags mit.

Wilfried Schober vom Bayerischen Gemeindetag erklärt, dass im Freistaat ausschließlich der Staat, also die Polizei, und die Gemeinden – selbst oder über von ihnen dafür gegründete Zweckverbände – Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr ahnden dürften.

OLG hat sich schon mit dem Blitzen von Temposündern beschäftigt

Das OLG Frankfurt hatte sich bereits im vergangenen November mit der Überwachung des fließenden Verkehrs beschäftigt. Auch beim Blitzen von Temposündern ist demnach der Einsatz privater Dienstleister gesetzeswidrig. In Bayern ist das schon seit 2006 verboten.

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