Das Bürgergeld wurde als Nachfolger von Hartz IV eingeführt, um Menschen ein Existenzminimum sichern zu können. Doch um für die Sozialleistung berechtigt zu sein, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. So gibt es Grenzen bei Vermögen und Einkommen, die nicht überschritten werden sollten, wenn man Bürgergeld beziehen möchte, ansonsten werden die Beträge angerechnet und die Bürgergeld-Berechtigung kann erlöschen. Doch es gibt sogenannte Freibeträge. Wie sie sich unterscheiden und wie hoch sie sind, erfahren Sie in diesem Text.
Bürgergeld: Welche Freibeträge gibt es?
Wer Bürgergeld beziehen möchte, muss beim Antrag angeben, welches Einkommen und welches Vermögen er besitzt. Denn viele Menschen beziehen Bürgergeld und gehen gleichzeitig einem Mini- oder Nebenjob nach. Freibeträge sollen laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sicherstellen, dass solche Erwerbstätige über ein höheres Haushaltseinkommen verfügen als nicht erwerbstätige Personen. Es handelt sich also um Grenzen, bis zu denen es erlaubt ist, Geld zu verdienen oder zu besitzen, und dennoch Bürgergeld zu bekommen. Für das Bürgergeld gibt es laut dem BMAS Freibeträge in unter anderem folgenden Bereichen:
- Vermögen
- Einkommen
- Fahrtkosten zur Arbeit
- Beitrag für gesetzlichen Rentenversicherung für Selbständige
Freibeträge beim Bürgergeld: Vermögen
Die Bundesagentur für Arbeit zählt zum Vermögen „alles, was Sie besitzen und in Geld messbar ist“, beispielsweise:
- Bargeld
- Sparguthaben
- Sparbriefe
- Wertpapiere
- Sachen (wie beispielsweise Fahrzeuge oder Schmuck)
- Kapitallebensversicherungen
- Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen.
Dabei wird das gesamte verwertbare Vermögen sowie dasjenige der dazugehörigen Bedarfsgemeinschaft wie einer Familie, Ehe oder Partnerschaft berücksichtigt. Dieses Vermögen soll zumindest teilweise geschützt werden – durch den Vermögensfreibetrag.
Bürgergeld-Bezieher müssen im ersten Schritt die sogenannte Karenzzeit beachten: Im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld wird laut Bundesagentur für Arbeit das Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Das ist der Fall, wenn es in der Summe folgende Beträge übersteigt: 40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft und 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt ein Freibetrag, der beim Vermögen Absetzbetrag genannt wird, von 15.000 Euro für jede Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.
Freibeträge beim Bürgergeld: Einkommen
Auch beim Einkommen gibt es Freibeträge. Diese sind laut der Bundesagentur für Arbeit „grundsätzlich jede Einnahme in Geld, die Sie bekommen“. Zum Einkommen gehören demnach beispielsweise:
- Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit
- Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten
- Kapital- und Zinserträge
- Steuererstattungen, Abfindungen
- Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG
Von diesem Einkommen zieht das zuständige Jobcenter dann unter anderem die Freibeträge ab. Denn es ist durchaus erwünscht, dass Bürgergeld-Empfänger einer Arbeit nachgehen. Der Grundfreibetrag bei Einnahmen liegt bei 100 Euro. Bis zu diesem Betrag wird das Geld also nicht als Einkommen angerechnet. Wer also im Monat 100 Euro oder weniger verdient, kann das verdiente Geld komplett behalten. Wer mehr als den Freibetrag verdient, muss das Geld - je nach Höhe des Einkommens - staffelweise anrechnen lassen. So ergibt sich ein persönlicher Betrag, der über den Grundfreibetrag hinausgehen kann.
Neue Grundsicherung statt Bürgergeld: Was bedeutet das für Freibeträge?
Die aktuelle Bundesregierung unter Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) möchte das Bürgergeld durch eine neue Grundsicherung mit deutlich strengeren Regeln, neuen Bedingungen und Sanktionen ersetzen. Das soll auch Auswirkungen auf Freibeträge, wie etwa aufs Vermögen haben. „Wir werden die Karenzzeit für Vermögen abschaffen“, hieß es bereits im Koalitionsvertrag der Parteien. Laut einem Bericht der Tagesschau soll die Karenzzeit tatsächlich wegfallen. Wann genau die neue Grundsicherung allerdings kommt, ist derzeit noch nicht bekannt - dazu kursieren unterschiedliche Datumsnennungen.
Übrigens: Erbschaften zählen seit 2023 nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen - deshalb gelten da andere Freibeträge.
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