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Energie-Kolumne: So klappt es mit dem Solarstrom in der Mietwohnung

Energie-Kolumne

So klappt es mit dem Solarstrom in der Mietwohnung

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    Der Weg zum Solarstrom in Mietwohnungen war bisher lang.
    Der Weg zum Solarstrom in Mietwohnungen war bisher lang. Foto: Rolf Vennenbernd, dpa

    Mieterstrom – dieser Begriff stand bislang für ein komplexes Regelwerk und Verpflichtungen, die viele Besitzerinnen und Besitzer von Mehrfamilienhäusern abschreckten, eine große Fotovoltaikanlage auf dem Dach zu installieren, um Mieterinnen und Mietern klimafreundlichen Solarstrom anbieten zu können. Damit dieses große Potenzial für die Energiewende verstärkt genutzt wird, sind jüngst mit dem Solarpaket vom Bundestag auch Erleichterungen beim Thema

    Unter dem Schlagwort "gemeinschaftliche Gebäudeversorgung" können fortan Hauseigentümerinnen und -eigentümer ohne großen bürokratischen Aufwand Solarstrom von der Fotovoltaikanlage an die Bewohnerinnen und Bewohner weitergeben. Wer von Mieter- oder Wohnungseigentümerseite an der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung teilnehmen will, schließt mit dem PV-Anlagenbetreiber einen Vertrag ab, in dem die Lieferung des Solarstroms zu einem bestimmten Preis und mengenmäßig nach einem vorher festgelegten Verteilerschlüssel – zum Beispiel nach der Wohnfläche – festgelegt wird.

    Die Teilnehmenden bezahlen dem Anlagenbetreiber dann für den von ihnen verbrauchten Solarstrom den entsprechenden Betrag. Der darüber hinaus benötigte Strom aus dem Netz wird mit dem jeweiligen Stromversorger abgerechnet – jede Mietpartei oder jeder Wohnungsbesitzer macht das separat.

    Voraussetzung für die Umsetzung sind intelligente Stromzähler

    Die Teilnehmenden können also weiterhin ihren Stromanbieter frei wählen. Das war nach der alten Mieterstromregelung nicht möglich. Hier war der PV-Anlagenbetreiber der Gesamtstromlieferant, was dazu führte, dass die Teilnehmenden an den Stromanbieter gebunden waren, für den sich der Anlagenbetreiber entschieden hat. Entsprechend hatte der Anlagenbetreiber auch die Pflichten des Stromversorgers zu übernehmen.

    Es gibt allerdings eine wichtige technische Voraussetzung für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Sowohl auf Seiten des PV-Anlagenlagenbetreibers als auch der eines jeden Teilnehmenden werden intelligente Stromzähler (Smart-Meter) benötigt, die im Viertelstundentakt den Stromverbrauch messen und speichern. Damit sind eine exakte Zuordnung und Abrechnung möglich.

    Neu ist zudem, dass ab sofort das Mieterstrommodell auch bei PV-Anlagen auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen angewandt werden kann. Wer etwa eine Gewerbehalle besitzt, darf jetzt den Strom von der PV-Anlage auf dem Dach an den Mieter der Halle verkaufen. 

    Dienstleister unterstützen bei der Umsetzung des Modells

    Wie bei Wohngebäuden profitieren auch bei Gewerbebauten beide Seiten vom Mieterstrommodell – das übrigens jetzt auch die Zwischenspeicherung mittels eines Stromspeichers erlaubt. Die Herstellungskosten für den PV-Strom liegen unter Berücksichtigung aller Faktoren bei zwölf bis 15 Cent pro Kilowattstunde. Gibt der Anlagenbetreiber den Solarstrom für beispielsweise 24 Cent an den Mieter weiter, ist das für ihn, aber auch für den Mieter lukrativ. Denn Letzterer zahlt in der Regel für den Strom aus dem Netz sechs bis zehn Cent mehr.

    Darüber hinaus erhält der Anlagenbetreiber für den PV-Strom, der als Mieterstrom abgerechnet wird, eine zusätzliche Vergütung von 2,67 Cent pro Kilowattstunde bei Anlagen mit einer Nennleistung bis zu zehn Kilowatt und 2,48 Cent pro Kilowattstunde bei Anlagen mit einer

    Übrigens, es gibt mittlerweile einige Energieversorger und andere Dienstleister, die potenzielle Betreiber bei der Umsetzung und Abwicklung eines Mieterstrommodells unterstützen.

    Zur Person: Martin Sambale ist Geschäftsführer des Energie- und Umweltzentrums Allgäu, kurz eza!.

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