Menschen mit einem Grad der Behinderung haben in Deutschland Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche, etwa steuerliche Erleichterungen, Schutzrechte am Arbeitsplatz oder Vergünstigungen, informiert das Portal pflege.de. Damit sollen ihnen eine gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht und zusätzliche Ausgaben ausgeglichen werden. Ab einem bestimmten Grad der Behinderung (GdB) gilt man als schwerbehindert und kann vorzeitig in Rente gehen.
Doch was geschieht, wenn nach dem Renteneintritt der GdB vom Versorgungsamt herabgestuft wird, etwa weil sich der Gesundheitszustand verbessert hat? Kommt es zu Rentenkürzungen oder gar dem kompletten Verlust der Rente?
Ab welchem Grad der Behinderung gilt man als schwerbehindert und wann kann man in Rente gehen?
Nach § 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) gilt eine Person mit einem GdB von 50 oder mehr als schwerbehindert. Der GdB wird vom Versorgungsamt festgestellt, damit kann man einen Schwerbehindertenausweis beantragen, informiert pflege.de. Mit einer Schwerbehinderung gelten laut dem Pflegeportal unter anderem am Arbeitsplatz gewisse Nachteilsausgleiche und Sonderrechte, beispielsweise ein besonderer Kündigungsschutz und fünf Tage bezahlter Extraurlaub pro Jahr. Auch die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen als Personen ohne Einschränkung, besteht mit einem GdB ab 50. Wie die Stiftung MyHandicap auf ihrem Informationsportal EnableMe informiert, ist der frühere Ruhestand gerade bei chronischen Erkrankungen eine Entlastung. Finanzielle Vorteile ergeben sich dadurch nicht: Die Rente wird nicht höher, sondern lediglich früher ausgezahlt als beim regulären Renteneintritt.
Wann genau man mit einer Schwerbehinderung in Rente gehen kann, hängt von weiteren Faktoren ab, wie die Deutsche Rentenversicherung (DRV) informiert:
- Wer 1964 oder später geboren wurde, kann mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Diese Jahrgänge können auch schon ab 62 Jahren in Rente gehen – allerdings werden dann Abschläge fällig.
- Für jeden Monat, den man vorzeitig in Rente geht, wird 0,3 Prozent von der Rente abgezogen. Damit kann sich ein maximaler Abschlag von 10,8 Prozent ergeben. Achtung, dieser Abzug von der Rente bleibt dauerhaft bestehen.
- Schwerbehinderte Menschen können Leistungen aus der Rentenversicherung nur in Anspruch nehmen, wenn sie eine Mindestversicherungszeit, die sogenannte Wartezeit, von 35 Jahren erfüllen. Dazu gehören unter anderem verschiedene Beiträge, Ersatz- und Anrechnungszeiten. Ob diese Voraussetzungen schon erfüllt sind oder noch erfüllt werden können, ist der Rentenauskunft zu entnehmen, die ab dem 55. Geburtstag von der DRV automatisch zugesendet wird.
Übrigens: Für schwerbehinderte Personen, die zwischen 1952 und 1963 geboren wurden, erhöhte sich die Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre, informiert der Sozialverband VdK. Parallel dazu stieg die Altersgrenze für diese Jahrgänge, ab der sie frühestens mit Abschlägen in Rente gehen konnten, von 60 auf 62 Jahre. Diese Prozesse sind 2026 abgeschlossen.
Was passiert, wenn der GdB nach Rentenbeginn sinkt und man nicht mehr als schwerbehindert gilt?
Menschen mit einer Schwerbehinderung können also zwei bis fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand gehen. Die Rente muss im Voraus beantragt werden – die DRV empfiehlt, den Rentenantrag drei Monate vor dem beabsichtigten Rentenbeginn zu stellen. Demnach müssen Betroffene zudem ihre Schwerbehinderung anhand eines Schwerbehindertenausweises und Feststellungsbescheides vom Versorgungsamt nachweisen. Wenn alles geprüft ist, kommt der Rentenbescheid der DRV per Post.
Doch was passiert nun, wenn sich nach dem Rentenbeginn der Grad der Behinderung verändert – und zwar unter einen GdB von 50? Dass das Versorgungsamt einen GdB herabsetzt, kann laut dem Sozialverband VdK verschiedene Gründe haben, zum Beispiel, wenn sich der Gesundheitszustand verbessert, eine Beeinträchtigung nicht mehr besteht, sich gesetzliche Vorgaben geändert haben oder eine sogenannte Heilungsbewährung eingetreten ist.
Personen, die mit einer Schwerbehinderung früher in Rente gegangen sind, und deren GdB später herabgestuft wird, müssen in der Regel keine Angst vor negativen Konsequenzen haben. Rentenexperte und Rechtsanwalt Peter Knöppel erklärt auf dem Online-Portal rentenbescheid24.de, dass eine nachträgliche Aberkennung oder Herabsetzung des GdB keine Auswirkungen auf eine bereits wirksam bewilligte Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat. Voraussetzung ist, dass der Grad der Behinderung von mindestens 50 zum Rentenbeginn rechtskräftig festgestellt war. Wenn die Schwerbehinderung erst nach Beginn der Rente rechtskräftig aberkannt wurde, ändert sich laut Knöppel weder der Bezug noch die Höhe der bewilligten Rente. Auch ein Blick auf die Webseite der Deutschen Rentenversicherung bestätigt das: „Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorliegen. Ein späterer Wegfall ist für den Rentenanspruch nicht von Bedeutung.“
Schwerbehindert in Rente: Was sollte man für die Planung wissen?
Personen, die kurz vor der Rente stehen und deren Grad der Behinderung überprüft werden soll – wodurch sich gegebenenfalls auch eine Herabstufung ergeben kann – sollten laut rentenbescheid24.de die Schutzfrist nach § 199 SGB IX kennen. Sie regelt, dass der Status der Schwerbehinderung nach einer Herabsetzung des GdB oder einer Aberkennung nicht sofort wegfällt. Stattdessen gilt eine Übergangsfrist von drei Monaten, während derer man rechtlich weiterhin wie schwerbehindert behandelt wird. Dadurch sollen Betroffenen keine Nachteile entstehen, die sich häufig nicht mehr rückgängig machen lassen. Laut dem Rentenberatungsportal kann man so Zeit gewinnen, um einen geplanten Rentenbeginn noch rechtlich sicher zu erreichen.
Wer mit der Höhe des GdB nicht einverstanden ist, kann dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes widersprechen, informiert rentenbescheid24.de. Die Frist beträgt einen Monat. Das kann vor allem relevant sein, wenn der Rentenbeginn noch bevorsteht und der Anspruch auf die Schwerbehindertenrente gesichert werden soll.
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