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Verkehrsrecht
21.02.2024

300 Euro für "Dumme Kuh": So teuer sind Beleidigungen im Verkehr

Auch wer anderen einen Vogel zeigt, muss mit einer Geldstrafe rechnen: Die Bußgelder für Beleidigungen im Straßenverkehr orientieren sich an Gerichtsurteilen.
Foto: Jens Büttner, dpa

Keine Kavaliersdelikte: Im Straßenverkehr sind Beleidigungen an der Tagesordnung. Hohe Bußgelder sind nicht selten, die Beweislage aber mitunter schwierig.

Lange Staus, volle Straßen oder zugeparkte Fahrradwege: Wer im Straßenverkehr unterwegs ist, kommt regelmäßig in Situationen, in denen er sich über einen anderen Verkehrsteilnehmer ärgert. Vor allem unter Zeitdruck können gewisse Verkehrssituationen Autofahrer in Rage bringen. Die Aggressivität auf der Straße nehme immer weiter zu, heißt es beim Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft. Auch Handgreiflichkeiten kämen häufiger vor als früher. Denn im Straßenverkehr mache sich „eine generelle gesellschaftliche Entwicklung zu individualistischer Betrachtung der Wirklichkeit“ bemerkbar. Wegen des dichten Verkehrs werde das Bedürfnis voranzukommen ständig von anderen unterbrochen – und das führe zu ständigem Frust, der sich gelegentlich entlade.

So sind Begriffe wie „Idiot“, „blöde Kuh“ oder „Arschloch“ im Straßenverkehr an der Tagesordnung. „Gerade bei Autofahrern sinkt die Hemmschwelle schnell“, sagt Philipp Sander vom Automobilclub Mobil in Deutschland. Geschützt im eigenen Fahrzeug sei die Distanz zum Gegenüber größer: „Was man jemandem persönlich wohl eher selten sagen würde, rutscht hinter geschlossenen Autotüren wesentlich leichter heraus.“ Doch eine Beschimpfung oder eine beleidigende Geste ist grundsätzlich kein Kavaliersdelikt, sondern kann sogar eine Straftat sein – und ein böses Nachspiel haben.

Beleidigung im Straßenverkehr: Auch bei Gesten ist Vorsicht geboten

Denn die Straßenverkehrsordnung legt fest, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme erfordert – das schließt Beleidigungen aus. Das gilt für sämtliche Verkehrsteilnehmer, also auch Fahrradfahrer und Fußgänger. „Wer sich trotzdem zu einem Schimpfwort hinreißen lässt, begeht kein Kavaliersdelikt“, mahnt Sabine Brandl, Juristin bei der Ergo Rechtsschutz. „Beleidigungen sind Straftaten und können eine Geld- und im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen.“ Als Nebenstrafe ist grundsätzlich auch ein Fahrverbot möglich. Beleidigen kann man dabei nicht nur mit Worten, sondern auch durch Gesten: Das Zeigen des Mittelfingers erfüllt den Tatbestand der Beleidigung ebenso wie der Vogel oder eine herausgestreckte Zunge. Übrigens: „Auch die Androhung einer Beleidigung wie ‚Am liebsten würde ich jetzt … sagen‘ sehen Gerichte als strafbare Aussage“, erläutert Brandl.

Wie hoch mögliche Geldstrafen ausfallen, ist allerdings nicht einheitlich geregelt. Feste Sätze wie beim Bußgeldkatalog gibt es nicht. „Gerichte entscheiden hier je nach Einzelfall. Dabei spielen die Situation, die Schwere der Beleidigung und womöglich sogar der Tonfall eine Rolle“, so die Juristin. Die Höhe der Strafe hängt unter anderem davon ab, ob der Täter Ersttäter ist. Möglich ist aber auch, dass eine Beleidigung straffrei bleibt: Wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass der oder die Beleidigende zuvor selbst provoziert wurde. Auch wenn es bei allen Beteiligten zu Ausfälligkeiten kommt, können Gerichte auf eine Strafe verzichten – das ist in Paragraf 199 des Strafgesetzbuchs festgelegt.

Bußgelder für Beleidigungen: 300 Euro für "Dumme Kuh", 4000 Euro für Mittelfinger

Auch wenn nicht konkret festgelegt ist, wie hoch die Strafen für bestimmte Schimpfwörter sind, existieren Gerichtsurteile, die als Orientierung dienen können: Das Zunge-Rausstrecken schlug in einem Fall mit 150 Euro zu Buche. Für „Dumme Kuh“ oder „Leck mich doch“ wurden 300 Euro fällig. Wer anderen einen Vogel zeigt, muss mit einem Bußgeld von 750 Euro rechnen. Noch teurer waren die Scheibenwischer-Geste sowie „Arschloch“ und „Idiot“ mit Beträgen von 1000 bis 1500 Euro. Das Zeigen des Mittelfingers kann sogar 4000 Euro kosten.

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Verfolgt werden derartige Delikte aber nur auf Antrag des Betroffenen. Damit es zu einer Geldstrafe kommen kann, muss innerhalb von drei Monaten Strafantrag bei der Polizei gestellt werden. Eine einfache Anzeige reicht nicht aus. Anders ist es, wenn man etwa einen Polizeibeamten beleidigt. Bezeichnet man diesen etwa als „scheiß Bulle“, wird es zwar nicht per se teurer als bei der Beleidigung eines normalen Mitbürgers. Allerdings wird das für die Strafverfolgung notwendige „öffentliche Interesse“ bei der Beleidigung von Beamten seitens der Staatsanwaltschaft meistens bejaht – das Delikt wird dann auch ohne ausdrücklichen Strafantrag verfolgt.

So können Sie Beleidigungen im Straßenverkehr beweisen

Die Beweisführung ist mitunter problematisch, denn häufig steht Aussage gegen Aussage. Staatsanwaltschaft und Gericht neigen dann aber dazu, dem Beleidigten zu glauben und der Gegenseite ein Interesse an falschen Schutzbehauptungen zu unterstellen. „Um die Beleidigung beweisen zu können, muss der Täter zweifelsfrei zu identifizieren sein“, sagt Ergo-Juristin Brandl. In jedem Fall sei es wichtig, dessen Kennzeichen zu notieren. Zusätzlich müsse bei der Polizei eine Beschreibung des Täters abgegeben werden. Der Fahrzeughalter muss nämlich nicht unbedingt auch der Beleidigende gewesen sein. Auch Zeugenaussagen können hilfreich sein. 

Eine andere Möglichkeit sind Beweisfotos oder -videos. Diese können aber rechtlich problematisch sein, denn grundsätzlich verstößt deren Anfertigung ohne Einwilligung des Betroffenen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Aber nicht in jedem Fall sind Aufnahmen unzulässig: Anlassbezogen seien sie vielfach erlaubt. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an, und es müssen die Interessen beider Seiten berücksichtigt werden. So teuer eine Beleidigung auch sein kann, Punkte in Flensburg gibt es dafür nicht: Seit einer Reform werden hier nur noch Vergehen mit Punkten bedacht, wenn dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden kann – und das ist bei Beleidigungen grundsätzlich nicht der Fall.

Philip Sander vom Automobilclub Mobil in Deutschland rät Verkehrsteilnehmern zu Gelassenheit. Die beste Lösung sei es, auf Beleidigungen zu verzichten, eine friedliche Lösung für den Konflikt zu finden. Daher müsse man auch nicht jede Kleinigkeit gleich zur Anzeige bringen, so Sander. „Nach einem stressigen Tag lohnt es sich tief durchzuatmen, bevor man ins Auto steigt.“

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.

23.02.2024

Hallo Herr Thomas K.
Wenn Sie mich einen Deppen nennen, dann nenne ich Sie einen Volldeppen und dann ist auch wieder gut. Ich bräuchte da kein Gericht.

21.02.2024

Es ist ärgerlich, dass die Gerichte für solche Banalitäten Zeit und Ressourcen verschwenden müssen.
Im Gegenzug kommen Jugendliche, die Passanten krankenhausreif schlagen, teilweise mit lächerlich geringen Strafen weg.

21.02.2024

Meinen Sie, die Strafen würden höher ausfallen, wenn die Gerichte sich mehr Zeit nähmen? Ich sehe da keinen Zusammenhang, denn das Jugendstrafrecht gilt, egal wieviel Zeit das Gericht auf das Urteil verwendet. Dass sich viele nicht mit den Gesetzen auseinandersetzen, aber ständig daran rummäkeln, halte ich für einen Mangel an Wissen und Lernwilligkeit.

22.02.2024

Ich steige aus dem Auto aus und nenne Sie einen Deppen.
Was ist nun anders? Sie wären der Erste der mich anzeigt

21.02.2024

Wer einen Aufgrund eine Beleidigung im Straßenverkehr direkt anzeigt, sollte lieber mal sein Leben überdenken.

22.02.2024

Da steckt auch viel charakterliche Eignung ein Kfz zu führen dahinter.
Ein Auto ist gefährlicher als ein Panzer, sagte mir einst ein Kfz-Meister...