Mit Wahltarif kein Sonderkündigungsrecht
Berlin (dpa/tmn) - Gesetzlich Krankenversicherte in einem Wahltarif können nicht sofort wechseln, um Zusatzbeiträge zu umgehen. Denn wer einen Wahltarif abgeschlossen hat, hat kein Sonderkündigungsrecht, das durch den Zusatzbeitrag in Kraft tritt.
Darauf weist die Unabhängige Patientenberatung Deutschland in Berlin hin. Am Montag (25. Januar) hatten erste Krankenkassen bekanntgegeben, künftig monatliche Zusatzbeiträge von ihren Versicherten zu verlangen.
Reicht der Kasse das vom Gesundheitsfonds zugewiesene Geld nicht aus, darf sie einen Zusatzbeitrag von bis zu einem Prozent des Einkommens von ihren Mitgliedern erheben. Diesen Zusatzbeitrag tragen allein die Versicherten, es gibt keinen Arbeitgeberanteil. Ohne Wahltarif ist das dann ein Fall für das Sonderkündigungsrecht. Mit seiner Nutzung lässt sich schon der erste Zusatzbeitrag umgehen. Denn eine Kasse muss ihre Versicherten mindestens einen Monat, bevor sie den Zusatzbeitrag erhebt, auf das Sonderkündigungsrecht aufmerksam machen.
Die Kündigungsfrist beträgt dann zwei Monate zum Monatsende - wer also zu Ende Januar kündigt, kann zum 1. April bei einer anderen Kasse versichert sein. Während der Kündigungsfrist müsse der Zusatzbeitrag nicht bezahlt werden.
Unabhängige Patientenberatung Deutschland: www.unabhaengige-patientenberatung.de
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