Leipzig (dpa/tmn) - Gibt ein Arzt in seinem Urlaub die Patienten an eine Vertretung weiter, kann diese erneut die Praxisgebühr einfordern. Patienten müssen sie aber nicht zahlen, wenn sie einen Nachweis über die bereits für das Quartal bezahlten zehn Euro vorlegen können.
Sie heben die Quittung über die gezahlte Praxisgebühr daher besser gut auf. Darauf weist die Unabhängige Patientenberatung Deutschland in Leipzig hin. Hat der Patient die Quittung vergessen, könne er das Geld eventuell in Absprache mit dem Arzt zurückbekommen, wenn er den Beleg nachreicht. Es gebe allerdings keinen Rechtsanspruch auf eine Rückzahlung. Auch könne das Geld nicht von der Krankenkasse zurückgefordert werden.