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Prozess: Maskenmord an Vanessa schlägt noch immer Wellen

Prozess

Maskenmord an Vanessa schlägt noch immer Wellen

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    Diese Bilder aus dem Jahr 2002 zeigen die kleine Vanessa und das Polizeibild eines Unbekannten mit Totenmaske.
    Diese Bilder aus dem Jahr 2002 zeigen die kleine Vanessa und das Polizeibild eines Unbekannten mit Totenmaske.

    Vor 15 Jahren schockierte der Fall die Menschen in ganz Deutschland. Heute ist der Mord an der zwölfjährigen Vanessa noch immer ein Fall für die Justiz. Er liegt beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der damals 19 Jahre alte Täter, der an Fasching das Mädchen – mit einer Totenkopfmaske verkleidet – ermordet hat, klagt in Straßburg gegen seine Sicherungsverwahrung.

    Auch nach etwa zweieinhalbjähriger Verfahrensdauer hat der Gerichtshof bislang nicht über die Rechtmäßigkeit der Verwahrung entschieden. Weder der Anwalt des Klägers noch das Bundesjustizministerium kennen den Stand des Verfahrens. Der Fall sei in Straßburg wohl „in den Dornröschenschlaf verfallen“, kritisierte Rechtsanwalt Adam Ahmed, der den Täter vertritt. Das Ministerium werde auch erst zwei Wochen vor einem Urteil informiert, sagte eine Sprecherin des Justizministeriums in Berlin. Von dem Gerichtshof selbst sind ebenfalls keine Informationen zu dem Prozess zu erhalten.

    Hintergrund ist ein grauenvoller Mordfall im Februar 2002, der als Maskenmord von Gersthofen in die deutsche Kriminalgeschichte einging. Damals war der 19-Jährige in dem Ort bei Augsburg in das Haus einer Familie eingedrungen, als die Eltern des Mädchens am Abend des Rosenmontags bei einem Faschingsball waren und ihre beiden Kinder alleingelassen hatten. Der als Tod verkleidete 19-Jährige, der sich viele Horrorfilme angeschaut hatte, tötete Vanessa im Kinderzimmer mit 21 Messerstichen, während Vanessas jüngerer Bruder nebenan schlief. Als die Eltern am frühen Morgen des Faschingsdienstags nach Hause kamen, fanden sie ihre tote Tochter.

    Nachdem der Mann die Jugendhöchststrafe von zehn Jahren abgesessen hatte, ordnete das Landgericht Augsburg im Jahr 2012 die nachträgliche Sicherungsverwahrung an. Es gehe weiter die Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualdelikte von dem Mann aus, meinten die Richter. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Der mittlerweile 34-Jährige hat dagegen beim Menschenrechts-Gerichtshof geklagt. Nach Ansicht von Anwalt Ahmed verstößt die Sicherungsverwahrung aufgrund eines nachträglich erlassenen Gesetzes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, nach der es keine Strafe ohne Gesetz geben darf. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Fall nach mehr als zwei Jahren noch nicht entschieden sei, sagte Ahmed. Dabei habe der Gerichtshof selbst schon öfter nationale Gerichte gerügt, wenn Verfahren zu lange dauerten.

    Das Gericht in Straßburg hatte früher die deutsche Praxis der Sicherungsverwahrung als unzulässig erklärt, daraufhin mussten Inhaftierte freigelassen werden. Nachdem die Verwahrung von noch gefährlichen Tätern in der Bundesrepublik reformiert wurde, haben die Straßburger Richter allerdings schon mehrfach gegen Kläger entschieden. (dpa)

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