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Freiwillig versichert in der Rente: Kann man in die günstigere Pflicht-Krankenversicherung wechseln?

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Freiwillig versichert in der Rente: Kann man in die günstigere Pflicht-Krankenversicherung wechseln?

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    Wechseln Rentner aus der freiwilligen Krankenkasse in die Pflichtversicherung, können die niedrigeren Beiträge zusätzliches Budget freischaufeln. Ein Wechseln ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
    Wechseln Rentner aus der freiwilligen Krankenkasse in die Pflichtversicherung, können die niedrigeren Beiträge zusätzliches Budget freischaufeln. Ein Wechseln ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Foto: Andrii Yalanskyi, stock.adobe.com (Symbolbild)

    Rentnerinnen und Rentner müssen von ihrer Rente bestimmte Steuern und Abgaben zahlen. Dazu zählen auch die Beiträge zur Krankenversicherung. Wie hoch diese sind, hängt unter anderem von der Versicherungsart ab. Laut einer Broschüre der Deutschen Rentenversicherung (DRV) können Rentnerinnen und Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert sein oder über eine private Krankenversicherung abgesichert sein.

    Welche Versicherungsart möglich ist, wird laut der DRV bei Neurentnerinnen und -rentnern eigentlich bei der Rentenantragstellung automatisch von der Krankenkasse geprüft. Wer seine Rente aber bereits bezieht und bislang freiwillig oder privat krankenversichert war, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in die Pflichtversicherung zu wechseln. Damit könnten auch die monatlichen Beiträge geringer ausfallen. Warum ist das so und wer kann wechseln?

    Krankenversicherung in der Rente: Wer muss sich freiwillig versichern?

    Die meisten Rentnerinnen und Rentner sind laut der DRV-Broschüre in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig. Dafür müssen sie vor der Rente schon eine gewisse Zeit gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Diese Vorversicherungszeit ist individuell und gilt als erfüllt, wenn eine Person seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte dieses Zeitraums in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert war. Hat die Person Kinder, werden für jedes Kind pauschal drei Jahre auf die erforderlichen Zeiten angerechnet.

    Wer die Vorversicherungszeit allerdings nicht erfüllt und vor Rentenbeginn gesetzlich – also nicht privat – versichert war, muss sich freiwillig versichern. Eine Ausnahme gilt für Rentnerinnen und Rentner, die weiterarbeiten, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und über diese noch pflichtversichert sind. Auch Personen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, sind von dieser Regelung ausgenommen und können sich möglicherweise beitragsfrei familienversichern. Laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) liegt die Einkommensgrenze für die Familienversicherung im Jahr 2026 bei monatlich 565 Euro.

    Von der Pflichtversicherung ausgeschlossen sind selbstständige Rentnerinnen und Rentner sowie Beschäftigte, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung überschreiten. Laut dem BMG liegt die Grenze für 2026 bei 77.400 Euro. Wer mehr verdient, muss sich also freiwillig versichern. Wie eine Sprecherin des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) unserer Redaktion auf Anfrage erklärt hat, kann eine freiwillige Versicherung auch dann erforderlich sein, wenn neben der Rente eine versicherungsfreie Beschäftigung oder eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.

    Wechsel in die Pflichtversicherung: Wann können Rentner in die günstigere Krankenversicherung wechseln?

    Rentnerinnen und Rentner, die bislang freiwillig versichert waren, können laut der DRV von ihrer gesetzlichen Krankenkasse prüfen lassen, ob für sie ein Wechsel in die Pflichtversicherung möglich ist. Das kann laut der GKV-Sprecherin insbesondere dann der Fall sein, wenn sich die Beschäftigungsverhältnisse ändern. Sind Betroffene nämlich freiwillig versichert, weil sie die Vorversicherungszeit nicht erfüllen und ändert sich an ihrer Situation nichts, besteht auch keine Wechselmöglichkeit.

    Wenn freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner aber eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnehmen, „kommt es zur Versicherungspflicht und die freiwillige Versicherung endet kraft Gesetzes“, erklärt die GKV-Sprecherin. Nach Ende dieser Beschäftigung greift die freiwillige Versicherung aber unter Umständen wieder. Genauso kann es aber sein, dass Ruheständler, die zu Beginn ihrer Rente selbstständig tätig und deshalb freiwillig krankenversichert waren, nach Ende ihrer Selbstständigkeit in die Pflichtversicherung wechseln und so Geld sparen können.

    Laut der DRV können unter Umständen auch Rentnerinnen und Rentner, die privat krankenversichert sind, in die Pflichtversicherung wechseln. Sie müssen dafür ihre letzte gesetzliche Krankenkasse um eine Überprüfung ihrer Vorversicherungszeit bitten.

    Freiwillig vs. Pflicht: Wie hoch sind die Krankenkassenbeiträge in der Rente?

    Pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner zahlen in der Regel geringere Beiträge zur Krankenkasse als freiwillig Versicherte. Laut dem Vermögenszentrum gilt für Pflichtversicherte im Jahr 2026 der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen von 14,6 Prozent. Der Eigenanteil in Höhe von 7,3 Prozent wird jeden Monat von der gesetzlichen Rente einbehalten. Die verbleibende Beitragshälfte zahlt die Rentenversicherung. Zusätzlich zahlen gesetzlich Krankenversicherte noch die Hälfte des Zusatzbeitrags, der 2026 bei durchschnittlich 2,9 Prozent liegt. Insgesamt zahlen pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner also Krankenkassenbeiträge in Höhe von durchschnittlich 8,75 Prozent ihrer Rente.

    Mit einer freiwilligen Versicherung ziehen Rentnerinnen und Rentner hinsichtlich der Beitragshöhe laut dem Vermögenszentrum schlechtere Karten. Anders als Pflichtversicherte müssen sie nämlich auf alle Einkünfte Krankenversicherungsbeiträge bezahlen, also auf Renten, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Miet- und Kapitalerträge. Dabei gilt laut der DRV-Broschüre der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent und der Zusatzbeitrag für Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten, Riester-Renten, Renten aus Versorgungswerken und Arbeitseinkommen.

    Betroffene Ruheständler müssen Beiträge mindestens ab einer gesetzlich festgelegten Mindesteinnahmegrenze zahlen, die im Jahr 2026 bei 1318,33 Euro pro Monat liegt, und höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die 2026 monatlich 5812,50 Euro beträgt. So ergibt sich in diesem Jahr für freiwillig Versicherte bei einem Beitragssatz von 14,6 Prozent sowie einem angenommenen Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent ein Mindestbeitrag von 230,71 Euro und ein Höchstbeitrag von 1017,19 Euro.

    Für Miet- und Kapitalerträge sowie Privatrenten gilt laut dem Vermögenszentrum ein ermäßigter Beitragssatz von 14 Prozent. Auch hier wird zusätzlich der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenversicherung fällig.

    Den Gesamtbeitrag aus beiden Summen zahlen freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner alleine, können jedoch auf Antrag einen Zuschuss von der Rentenversicherung bekommen. Dieser wird laut der DRV-Broschüre anhand der Rentenhöhe sowie des Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse berechnet. Der Zuschuss wird dann in Höhe des halben Betrags gezahlt, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag ergibt. Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen hat dabei allerdings keinen Einfluss auf die Zuschusshöhe.

    Heißt: Wenn Rentnerinnen und Rentner von der freiwilligen Versicherung in die Pflichtversicherung wechseln können, kann das aus rein finanzieller Sicht durchaus Vorteile mit sich bringen.

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