Immer mehr Menschen in Deutschland beziehen Wohngeld, weil sie ihre Wohnkosten nicht allein stemmen können. Doch nicht jeder erfüllt die Voraussetzungen, um den staatlichen Zuschuss zu erhalten. Ob und in welcher Höhe ein Leistungsanspruch besteht, hängt nach Angaben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, den Wohnkosten und dem Einkommen ab. Fällt der Verdienst zu hoch aus, kann die Wohngeldstelle den Antrag ablehnen. Doch auch ein zu geringes Einkommen führt dazu, dass der Zuschuss nicht bewilligt wird. Deshalb sollten Antragstellende ihre Einkommensverhältnisse vollständig angeben. Welche Fehler dabei häufig passieren und was man beachten sollte, haben wir in diesem Artikel zusammengefasst.
Wohngeld beantragen: Warum führt ein zu niedriges Einkommen zur Ablehnung?
Das Wohngeld richtet sich speziell an Haushalte mit niedrigem Einkommen, wie auf der Website des BMSWB nachzulesen ist. Allerdings dient der Wohnkostenzuschuss nicht der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts. „Deshalb ist Voraussetzung für den Bezug, dass sowohl der Lebensunterhalt als auch die Wohnkosten zusammen mit dem voraussichtlichen Wohngeld aus eigenen Mitteln gedeckt werden können“, erläutert ein Sprecher des BMWSB auf Nachfrage unserer Redaktion.
Wessen Einkommen nicht ausreicht, um den eigenen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, kann dem Bundesministerium zufolge Grundsicherungsleistungen nach SGB II und SGB XII in Anspruch nehmen, die auch die Kosten der Unterkunft abdecken. Dazu zählen die Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Übrigens: Gemäß § 7 des Wohngeldgesetzes (WoGG) ist es nicht möglich, gleichzeitig Wohngeld und Leistungen wie Bürgergeld beziehungsweise die neue Grundsicherung zu beziehen. Andere Unterstützungsleistungen wie Kinder- oder Elterngeld werden jedoch neben dem Wohngeld gewährt.
Wie funktioniert die Einkommensprüfung beim Wohngeld?
Bei der Wohngeldbeantragung müssen die genauen Einkommensverhältnisse des Haushalts dargelegt werden. Die zuständige Wohngeldstelle prüft diese Angaben im Rahmen der sogenannten Plausibilitätsprüfung, die in der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift WoGVwV, Teil A Nr. 15.01 näher beschrieben ist. Dabei wird laut BMWSB ermittelt, ob die Angaben zum Einkommen nachvollziehbar und glaubhaft sind.
Als Maßgabe zur Beurteilung, ob eine antragstellende Person ihren Lebensunterhalt selbstständig finanzieren kann, werden gemäß der WoGVwV die Regelbedarfe nach SGB XII herangezogen. Demnach wird das zur Verfügung stehende Einkommen dann als glaubhaft bewertet, wenn dieses zuzüglich der voraussichtlichen Wohngeldzahlung 80 Prozent des Bedarfs nach dem SGB XII erreicht.
Wird im Wohngeldantrag ein so niedriges Einkommen angegeben, „dass nach Einschätzung der Behörde auch unter Berücksichtigung des Wohngeldes der notwendige Lebensunterhalt nicht finanziert werden kann, geht die Behörde davon aus, dass die Einkommensangaben möglicherweise unvollständig oder nicht zutreffend sind“, erklärt der Sprecher des BMWSB unserer Redaktion. In diesem Fall bekommen Antragstellende jedoch die Gelegenheit, darzulegen, dass ihr Lebensunterhalt durch andere Einnahmequellen gesichert ist.
Welche Angaben zum Einkommen sollten beim Wohngeldantrag nicht vergessen werden?
Was genau bei der Beantragung von Wohngeld zum Einkommen zählt, ist in Kapitel 4 des WoGG geregelt. Dem BMSWB zufolge kommt es allerdings nicht selten vor, dass Personen bei der Antragstellung gewisse Angaben zum Einkommen vergessen oder fälschlicherweise denken, diese seien nicht relevant für die Beurteilung der Wohngeldberechtigung. Dazu zählen etwa Beträge aus Kapitalerträgen oder Einnahmen aus Minijobs.
Bei der Beantragung von Wohngeld sollte also darauf geachtet werden, sämtliche Einkünfte des Haushalts anzugeben – unabhängig von ihrer Herkunft oder angenommenen wohngeldrechtlichen Relevanz, rät Martin Schenkelberg, Sozialreferent der Stadt Augsburg, auf Anfrage der Redaktion. Viele Antragstellende würden beispielsweise den Fehler machen, finanzielle Unterstützungen von Familienmitgliedern oder Partnern, die nicht im selben Haushalt leben, zu vergessen.
Betroffene haben jedoch in der Regel die Möglichkeit, Angaben und Nachweise nachzureichen. Denn die Wohngeldstelle lehnt den Antrag bei unplausiblen Einkommensverhältnissen nicht direkt ab, sondern versucht zunächst, den Sachverhalt im Austausch mit dem Antragstellenden aufzuklären, erklärt der Sprecher des BMWSB. Die Behörde weist den Antragstellenden also explizit darauf hin, dass zusätzliche Angaben zur Finanzierung des Lebensunterhalts erforderlich sind. „Somit erhält die antragstellende Person im Antragsverfahren mehrfach die Möglichkeit, die Plausibilität herzustellen, bevor eine Ablehnung in Betracht kommt“, betont auch Schenkelberg.
Wichtig ist dabei: Auch Personen, deren Erwerbseinkommen unterhalb des Regelbedarfs liegt, können den Anspruch auf Wohngeld erfüllen, wenn sie nachweisen, dass sie in der Lage sind, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Möglich ist das laut BMWSB unter anderem durch:
- den Verbrauch von Ersparnissen und Vermögen
- Unterstützung von Dritten, zum Beispiel in Form von Darlehen, Schenkungen oder Sachleistungen
- eine glaubhaft gemachte sparsame Lebensführung, etwa durch den Anbau von eigenem Gemüse oder die Verpflegung durch Verwandte
Übrigens: Das BMWSB soll künftig eine Milliarde Euro einsparen. Kritiker befürchten, dass in diesem Zuge Kürzungen beim Wohngeld drohen könnten.
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