Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Wirtschaft
  3. Insolvenz: Vorsicht beim Einkauf in insolventen Geschäften

Insolvenz
04.12.2023

Vorsicht beim Einkauf in insolventen Geschäften

Sport-Scheck-Filiale in der Münchener Fußgängerzone.
Foto: Lino Mirgeler, dpa

Nach der Signa Holding ist auch das Tochterunternehmen Sport Scheck insolvent. Es gibt noch Hoffnung auf einen neuen Investor. Warum Verbraucher aber aufpassen sollten.

Der Sportartikelhändler Sport Scheck hat vergangene Woche Insolvenz angemeldet. Damit ist ein weiteres Tochterunternehmen des österreichischen Immobilien- und Handelsunternehmens Signa pleite. Nun ist Sport Scheck auf der Suche nach einem neuen Investor. Dem Unternehmen zufolge gibt es Interessenten. "Dies stimmt Sport Scheck zuversichtlich, einen neuen starken Partner zu finden, der dem Unternehmen langfristig Stabilität zusichert", teilte der Betrieb mit.

Sport Scheck ist insolvent: Darauf sollten Kundinnen und Kunden achten

In Deutschland gibt es 34 Filialen. Drei davon liegen in Bayern – in München, Nürnberg und Augsburg. Vor Ort und auch im Online-Handel sowie im Kundenservice läuft der Betrieb nach Angaben des Unternehmens normal weiter. Aber worauf sollten Kundinnen und Kunden achten, wenn das Unternehmen, bei dem sie einkaufen, pleitezugehen droht

Reklamation und Garantie: Normalerweise hat ein Händler die Pflicht, Ware, die von Anfang an mangelhaft war, kostenlos zu reparieren oder auszutauschen – und zwar innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf. Im Fall einer Insolvenz wird das Ganze komplizierter. "Verbraucher sollten bei einem Einkauf in Geschäften, die Insolvenz angemeldet haben, generell vorsichtig sein, denn die Rechtedurchsetzung kann schwieriger werden", sagt Simone Bueb, Referentin der Verbraucherzentrale Bayern. Statt einfach in das Geschäft zu gehen und den gekauften Artikel an der Kasse umzutauschen oder ihn per Post zurückzuschicken, muss der Käufer mit dem Insolvenzverwalter Kontakt aufnehmen. Dieser verwaltet während des Insolvenzverfahrens das Vermögen des Unternehmens. Bei ihm kann nun "Anspruch auf Nacherfüllung" oder die Garantie geltend gemacht werden – also der Anspruch darauf, dass der Kunde oder die Kundin eine Rückerstattung erhält. Zu rechnen ist hier laut der Verbraucherzentrale ausschließlich mit einer Rückerstattung in Form von Geld. Denn wenn der Händler seinen Betrieb eingestellt hat, wird er die jeweilige Ware weder reparieren noch neue Ware herausgeben. 

"Der Insolvenzverwalter kann entscheiden, ob er den Nacherfüllungsanspruch erfüllt oder nicht", erklärt Bueb. Es könne auch sein, dass er ablehnt. Dann bleibe nur noch die Möglichkeit, "die Forderung als Schadenersatzanspruch zur Insolvenztabelle anzumelden". Heißt auf gut Deutsch, dass das Anliegen des Käufers – also beispielsweise eine Reklamation – in eine Tabelle eingetragen wird und im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt geprüft wird.

Sport Scheck: Gutscheine können bei Insolvenz wertlos werden

Gutscheine: "Auch Gutscheine können nur noch zur Insolvenztabelle angemeldet und nicht mehr eingelöst werden", sagt Bueb. Die Forderungen nach Auszahlungen von Gutscheinen gehen jedoch laut der Verbraucherzentrale "wegen der geringen Insolvenzmasse meist ins Leere." Der Antrag hat also im gesamten Insolvenzverfahren kaum Gewicht. Sich an den Insolvenzverwalter zu wenden, bringe ebenfalls kaum Ergebnisse, sei aber abhängig von der Höhe des Gutscheinbetrags. Deshalb: Falls möglich Gutscheine vor Ort einlösen, solange die jeweilige Filiale noch nicht geschlossen ist.

Lesen Sie dazu auch

Zahlung in Raten, per Rechnung oder per Vorkasse: Hat sich der Verbraucher entschieden, die Ware in Raten zu bezahlen, muss er laut der Verbraucherzentrale Bayern auch dann weiterzahlen, wenn der Händler insolvent geht. Auch wenn auf Rechnung bestellt oder eingekauft wurde, gilt immer: "Erhaltene Ware muss bezahlt werden." An dieser Stelle mahnt die Zentrale erneut zur Vorsicht. Bei insolventen Unternehmen solle man sich auf keinen Fall auf eine Bezahlung per Vorkasse einlassen. Ansonsten bestehe – wieder aufgrund der geringen Insolvenzmasse – das Risiko, dass das Geld nicht mehr zurückgezahlt wird, falls der bestellte Artikel nicht ankommt. (mit dpa)

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.