i
Foto: Silas Stein/dpa/Archivbild
Foto: Silas Stein/dpa/Archivbild

Ein Kommissar der PI Dillingen wurde vom Dienst suspendiert.

Landkreis Dillingen
20.01.2021

Suspendierter Beamter: Wie weit geht die Meinungsfreiheit von Polizisten?

Von Jonathan Mayer

Plus Ein Kriminalhauptkommissar aus Dillingen wird suspendiert, weil er auf einer Demo spricht. Wie es dazu kam und welche Regeln für Beamte gelten.

Der Fall hat für großes Aufsehen gesorgt: Das Polizeipräsidium Schwaben Nord hat einen in Dillingen eingesetzten Polizeibeamten vom Dienst suspendiert. Der Kriminalhauptkommissar sei bei Corona-Demos als Redner aufgetreten und habe dabei einen Bezug zu seiner Tätigkeit als Polizist hergestellt. In den sozialen Medien traf die Mitteilung bei vielen auf Unverständnis: Er habe doch nur seine freie Meinung geäußert, ist da zu lesen. Oder: „Die Wahrheit darf man halt nicht sagen …“ Doch was dürfen Polizeibeamte außerhalb des Diensts eigentlich? Und wie weit geht ihre Meinungsfreiheit?

Weiterlesen mit dem PLUS+ Paket
Zugriff auf alle PLUS+ Inhalte. Jederzeit kündbar.
JETZT AB 0,99 € TESTEN

Fünf Beamte der PP Schwaben Nord sind aktuell vom Dienst ausgeschlossen

Prinzipiell gelten für Beamte in ihrer Freizeit dieselben Regeln wie für alle anderen auch, erklärt Talib Khachab, ein Sprecher des Polizeipräsidiums, auf Nachfrage. Mit einer Einschränkung: Wenn sich Polizisten außerhalb des Diensts etwas zuschulden kommen lassen, kann das je nach Vergehen und Umständen des Falls auch dienstrechtliche Konsequenzen haben. Eine strafrechtlich relevante Trunkenheit im Verkehr etwa oder ein Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsverstoßes können dienstaufsichtliche Maßnahmen nach sich ziehen. Diese reichen von Verweisen über Zurückstufung bis zur Entfernung aus dem Dienst oder gar der Aberkennung des Ruhegehalts. Allerdings führt nicht jeder Regelverstoß zu Disziplinarmaßnahmen. Laut Beamtenstatusgesetz ist das Verhalten außerhalb des Diensts nur dann ein Dienstvergehen, wenn es dazu geeignet ist, das Vertrauen „in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen“. Es braucht also einen Bezug zum Amt. Dabei kommt es immer auch auf den Einzelfall an, erklärt Khachab. Aktuell sei von den knapp 1700 Polizisten beim PP Schwaben Nord gegen fünf Beamte ein Verbot der Führung der Dienstgespräche ausgesprochen worden.

Doch wie steht es nun um die Meinungsfreiheit? Was dürfen Beamte außerhalb des Diensts sagen und tun? Der suspendierte Beamte aus Dillingen soll bei einer Versammlung in Nürnberg behauptet haben, dass die Polizei seit März „zigtausende von rechtswidrigen Maßnahmen treffen“ würde, und dies mit Maßnahmen der Volkspolizei der DDR verglichen haben. Unter anderem diese Äußerungen führten dann zur Suspendierung. Mit den Aussagen verletze er das Mäßigungsgebot sowie die beamtenrechtliche Neutralitätspflicht und schade dem Ansehen der Polizei.

Wie es um die Meinungsfreiheit der Beamten steht

Generell dürfen Beamte ihre Meinung frei äußern – so wie jeder andere auch. Allerdings mit Einschränkungen und nur, solange die Loyalität zum Dienstherren und die Neutralität gewahrt bleiben. Sie haben eine „besondere Treuepflicht zum Staat“, die eben nicht jede Meinungsäußerung zulässt. Ein Beamter darf etwa Maßnahmen, die er selbst mit zu tragen hat, in der Öffentlichkeit nicht angreifen. Denn das könnte ihn in seiner Arbeit unglaubwürdig machen. Solange der Beamte aber keine Zweifel daran lässt, dass er sich trotz abweichender Meinung dem Staat gegenüber loyal verhält, kann er sich politisch engagieren. Der Aufruf zum Rechtsbruch überschreitet wiederum diese Schranken. Dem Beamten könne in der Folge gar die (rechtswidrige) Handlungsweise eines anderen zugerechnet werden, wenn er sich mit dieser identifiziert, so Khachab.

Unzulässig ist auch die Diffamierung des Dienstherrn, seiner verfassungsmäßigen Organe oder Amtsträger durch politische Äußerungen in der Öffentlichkeit. Ein Beamter, der systematisch auf eine Diffamierung desjenigen hinwirkt, dessen Richtlinien und Weisungen er auszuführen hat, zerstört das Vertrauen, so die rechtliche Auffassung.

Lesen Sie auch:

Facebook Whatsapp Twitter Mail