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Weihnachten: Das sollte man beim Gutscheinkauf beachten

Weihnachten

Das sollte man beim Gutscheinkauf beachten

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    Etwa jeder Dritte möchte dieses Jahr zu Weihnachten Gutscheine verschenken.
    Etwa jeder Dritte möchte dieses Jahr zu Weihnachten Gutscheine verschenken. Foto: Malte Christians, dpa

    Der alljährliche Run auf die Geschäfte auf der verzweifelten Suche nach Weihnachtsgeschenken für die Liebsten hat begonnen. Doch für so manchen, den man beschenken muss, will einem einfach nichts Passendes einfallen. Einen Ausweg bieten Geschenkgutscheine: Sie sind schnell gekauft, praktisch und handlich, ersparen dem Schenker endloses Suchen – und der Beschenkte kann sich selbst etwas Schönes aussuchen. Etwa jeder Dritte (34 Prozent) möchte dieses Jahr zu Weihnachten Gutscheine verschenken, zeigt eine Studie der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Deloitte. Damit gehören Geschenkgutscheine zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenke. Doch Gutscheine haben durchaus ihre rechtlichen Tücken und Fallstricke – Verbraucher müssen also gut aufpassen, damit aus dem praktischen Geschenk keine unschöne Überraschung wird.

    Wichtig zu wissen ist zunächst einmal, dass Gutscheine ein Verfallsdatum haben: in aller Regel verlieren sie nach drei Jahren ihre Gültigkeit. „Ohne ausdrückliche Befristung haben Beschenkte gemäß der gesetzlichen Verjährungsfrist drei Jahre Zeit, den Gutschein einzulösen“, sagt Michaela Rassat, Juristin bei der Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH.

    Gutscheine gelten in der Regel drei Jahre lang

    Wichtig dabei ist: Für den Beginn der Dreijahresdauer ist das Ende des Kaufjahres ausschlaggebend und nicht das exakte Kaufdatum. Ein Gutschein, der irgendwann im Laufe des Jahres 2022 gekauft wurde, gilt also immer bis zum 31. Dezember 2025. Grundsätzlich kann aber auch jeder Aussteller eines Gutscheins eine von der Dreijahres-Regelung abweichende Frist zur Einlösung benennen. Diese darf aber nicht zu knapp bemessen sein. So hielt das Oberlandesgericht München ein Jahr bei einem Erlebnisgutschein für zu kurz (Aktenzeichen: 29 U 4761/10). Sind die Fristen zu kurz bemessen, sind sie unwirksam – in diesem Fall kommt dann wiederum automatisch die gesetzliche Drei-Jahres-Frist zum Tragen.

    Gerechtfertigt sind die kürzeren Zeiträume nur im Einzelfall: So kann beispielsweise ein Gutschein für eine Zirkusaufführung nur so lange gelten, wie der Zirkus auch auftritt und ein Gutschein für ein bestimmtes Theaterstück nur so lange, wie dieses im Programm ist. Ist die entsprechende Spielzeit vorbei, erlischt damit auch der Gutschein. Aber auch wenn hier die Frist zur Einlösung verpasst wurde, ist das Geld nicht vollständig verloren: „Ist ein Gutschein für weniger als drei Jahre gültig und schafft es sein Inhaber nicht, ihn innerhalb der Frist einzulösen, hat er noch bis zum Ende der dreijährigen Verjährungsfrist das Recht, den finanziellen Wert zurückzufordern“, erklärt Rechtsexpertin Rassat. Vom Gutscheinwert abgezogen wird noch eine Gewinn-Entschädigung für den Unternehmer.

    Gutscheine können in der Regel  nicht gegen Geld umgetauscht werden

    Von dieser Ausnahme abgesehen, sind Gutscheine vom Umtausch gegen Geld sind Gutscheine grundsätzlich ausgeschlossen. Eintauschen kann man sie grundsätzlich nur gegen eine Ware oder Dienstleistung. Daher sollte man sich vor dem Verschenken eines Gutscheins immer gut überlegen, ob der Beschenkte damit auch etwas anfangen kann. Wenn man als Beschenkter trotz intensiven Stöberns nichts Passendes findet, ist es daher am besten, den Gutschein einfach weiter zu verschenken.

    Selbst ein eventuell noch vorhandener Restwert eines Gutscheins wird vom Händler in den allermeisten Fällen nicht ausgezahlt. Einfach verfallen darf er allerdings auch nicht: Der Betrag müsse dann auf dem alten Gutschein vermerkt oder in Form einer neuen Gutschrift ausgehändigt werden, heißt es bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

    Ein Gutschein kann unabhängig vom aufgedruckten Namen eingelöst werden

    Rein rechtlich gesehen ist ein Gutschein ein sogenanntes Inhaberpapier. Das berechtigt laut Paragraf 807 des Bürgerlichen Gesetzbuches jeden, der es vorlegt, es auch einzulösen. Ist ein Name auf dem Gutschein aufgedruckt, hat das rechtlich überhaupt keine Bedeutung. „Der Händler muss den Gutschein jeder Person einlösen, die den Schein vorlegt – selbst wenn der einer anderen Person auf dem Gutschein vermerkt ist“, sagt Ergo-Rechtsexpertin Rassat.

    Es gibt allerdings eine Ausnahme: „Ist der Gutschein an bestimmte Voraussetzungen gebunden, zum Beispiel gesundheitliche Anforderungen für einen Fallschirmsprung, ist das Einverständnis des Ausstellers erforderlich, wenn der Gutschein übertragen werden soll“, sagt Ines Denzeisen vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland.

    Vorsicht bei Gutscheinen aus dem Ausland

    Vorsicht geboten ist bei Gutscheinen aus dem Ausland: In den allermeisten Fällen sind Gutscheine nämlich nur in dem Land gültig, in dem sie ausgestellt wurden - auch wenn viele Filialketten in mehreren Ländern aktiv sind. Denn meistens sind die Unternehmen in verschiedene, unabhängig voneinander agierende Ländergesellschaften aufgeteilt. „Das ist aber vom Unternehmen abhängig“, sagt Verbraucherschützerin Denzeisen. Gewissheit verschafft ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers. „Oder Sie fragen im Laden“, rät Denzeisen.

    Verschwindet der Aussteller eines Gutscheins etwa aufgrund einer Insolvenz vom Markt, haben die Gutscheininhaber Pech gehabt: Wer einen Gutschein kauft, geht rechtlich gesehen in Vorkasse –und nur so lange auch Waren zum Verkauf stehen, kann man dafür auch eine Gegenleistung bekommen und seinen Gutschein einlösen. Im Fall einer Denn in der Gastronomie seien Pleiten und schnelle Pächterwechsel an der Tagesordnung.

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