Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Geld & Leben
  3. Gutscheine: Wie lange gültig? Chance trotz abgelaufener Frist

Verbraucherschutz
25.05.2021

Wie lange sind Gutscheine wirklich einlösbar?

Geschenk-Gutscheine: Je höher der Wert und je spezieller das Geschenk, desto länger sollte die Einlösefrist ausfallen.
Foto: Andrea Warnecke, dpa

Vergessene Einkaufsgutscheine tauchen manchmal unverhofft wieder auf. Ist die Einlösefrist abgelaufen, kann man trotzdem noch eine Chance haben.

Die Suche nach dem persönlichen Geschenk endet nicht selten im Kauf eines Gutscheins. Der Schenkende ergibt sich damit der eigenen Kreativlosigkeit und gibt dafür dem Beschenkten die Chance, sich selbst etwas Passendes auszusuchen. So die Theorie, aber genauso oft werden Gutscheine verlegt oder schlichtweg vergessen. Wenn sie dann wiederauftauchen, stellt sich gleich die Frage nach der Gültigkeit.

Der Umgang mit Gutscheinen ist gesetzlich nicht geregelt. Ist ein Gutschein nicht befristet, kann er innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren eingelöst werden. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt worden ist.

Abgelaufene Einlösefrist muss nichts bedeuten

Regelmäßig sind Gutscheine aber mit einer Einlösefrist versehen, die dann häufig abgelaufen ist. Das muss noch nichts bedeuten. Denn diese Frist darf nicht zu knapp bemessen sein. Was zu knapp ist, bestimmt der Einzelfall. So gilt bei Einkaufsgutscheinen: Je höher der Gutscheinwert und je spezieller die mit dem Gutschein einzulösende Ware ist, umso länger ist die Einlösefrist. Eine Befristung von weit unter 12 Monaten ist da meist zu kurz. So soll der Beschenkte ausreichend viel Zeit haben, um den Gutschein einzulösen. Der Aussteller hingegen hat bereits eine volle Vorauszahlung erhalten und ist erst mal nicht schutzbedürftig.

Etwas anderes ist es bei Coupons. Also Rabattgutscheine, die der Aussteller zur Kundengewinnung verbreitet hat. Hier können auch Befristungen von unter einem Jahr zulässig sein. Das Gleiche für Vorauszahlungen, die man individuell mit dem Anbieter vereinbart, zum Beispiel als Gutschein für eine Massage oder einen Wellnesstag.

Ausbezahlen in manchen Fällen möglich

Kann man sich den Gutschein auch auszahlen lassen? Das ist nur möglich, wenn der Aussteller die Ware nicht mehr beschaffen oder die Dienstleistung nicht mehr erbringen kann. Ist der Gutschein bereits abgelaufen, ist keine Einlösung mehr möglich. Auf Nachfrage erkennen Händler oft aus Kulanz abgelaufene Gutscheine noch an.

Streng genommen sollten Anbieter einen Teil des Gutscheinpreises eigentlich auszahlen müssen. Da Leistung oder Ware nie abgerufen worden sind, ergibt sich daraus ein Gewinn, der dem Händler gar nicht zusteht. Rechtlich ist dies aber sehr umstritten und bislang auch noch nicht gerichtlich entschieden.

Besser frühzeitig einlösen

Für alle Arten von Gutscheinen gilt: Mit zunehmender Zeitdauer dürfte eine Einlösung immer schwieriger werden. Der Aussteller kann sein Sortiment ändern, er zieht um oder es wird Insolvenz angemeldet.

Je früher man seine Gutscheine einlöst, desto besser.

Zum Autor: Sascha Straub ist Fachmann für Finanzfragen und Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Bayern.

Lesen Sie auch:

Wir wollen wissen, was Sie denken: Die Augsburger Allgemeine arbeitet daher mit dem Meinungsforschungsinstitut Civey zusammen. Was es mit den repräsentativen Umfragen auf sich hat und warum Sie sich registrieren sollten, lesen Sie hier.

Wir benötigen Ihre Einwilligung, um die Umfrage von Civey anzuzeigen

Hier kann mit Ihrer Einwilligung ein externer Inhalt angezeigt werden, der den redaktionellen Text ergänzt. Indem Sie den Inhalt über „Akzeptieren und anzeigen“ aktivieren, kann die Civey GmbH Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Die Einwilligung kann jederzeit von Ihnen über den Schieberegler wieder entzogen werden. Datenschutzerklärung

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.