Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Geld & Leben
  3. Entgelttransparenzgesetz: Ab Januar gilt's: So erfahren Sie, wie viel Ihre Kollegen verdienen

Entgelttransparenzgesetz
06.12.2017

Ab Januar gilt's: So erfahren Sie, wie viel Ihre Kollegen verdienen

Ab 6. Januar 2018 haben Arbeitnehmer das Recht zu erfahren, wie viel Geld Kollegen in vergleichbarer Position verdienen.
Foto: Arno Burgi, dpa (Symbolbild)

Ab 6. Januar 2018 haben Arbeitnehmer das Recht zu erfahren, wie viel Geld Kollegen in vergleichbarer Position verdienen. Das Entgelttransparenzgesetz hat aber einige Hürden.

In Deutschland verdienen noch immer viele Frauen weniger als Männer im selben Job. Das Entgelttransparenzgesetz, das am 6. Juli 2017 in Kraft trat und bis 6. Januar 2018 von den Firmen umgesetzt sein muss, soll die sogenannte Lohnlücke verkleinern. Im Mittelpunkt steht dabei ein Auskunftsanspruch: Beschäftigte haben dann nämlich ein Recht zu erfahren, wie Kollegen mit ähnlichen Tätigkeiten bezahlt werden.

Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu im Überblick:

Für wen gilt das Entgelttransparenzgesetz?

Für alle Frauen und Männer, die in einem Unternehmen mit mindestens 200 Angestellten arbeiten. Außerdem muss es mindestens sechs Kollegen des jeweils anderen Geschlechts geben, die einen ähnlichen Job haben wie der Antragsteller.

Was ist das Problem?

Das seien hohe Hürden, sagte etwa Christian Althaus, Fachanwalt für Arbeitsrecht: "Je weiter Sie in der Pyramide eines Unternehmens nach oben kommen, desto seltener finden Sie eine ausreichend große Vergleichsgruppe, mit der Folge, dass Sie faktisch keinen Auskunftsanspruch mehr haben."

Wie funktioniert der Auskunftsanspruch genau?

  • Die Anfrage muss in Textform, also schriftlich oder per Mail erfolgen. Einen Musterbrief gibt es zum Beispiel hier.
  • "Im Auskunftsanspruch ist eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit zu benennen. Beschäftigte sollen dabei in zumutbarer Weise eine möglichst konkrete Tätigkeit wählen", so das Bundesministerium für Familien.
  • Gibt es einen Betriebsrat, kann er die Anfragen an die Personalabteilung weiterreichen - und zwar anonym. Der Arbeitgeber erfährt also nicht, wer die Anfrage gestellt hat.
  • Alternativ können Angestellte auch direkt zur Personalabteilung gehen, dann allerdings ohne den Schutz der Anonymisierung.
  • Der Auskunftsanspruch kann nur einmal alle zwei Jahre gestellt werden, es sei denn, die Voraussetzungen der Beschäftigung haben sich wesentlich geändert.

Was muss der Arbeitgeber verraten - und was nicht?

Auch mit dem neuen Gesetz hat niemand ein Recht darauf, das Gehalt eines bestimmten Mitarbeiters zu erfahren. Stattdessen muss der Arbeitgeber das Durchschnittsgehalt aller Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit nennen, und zwar inklusive aller Zusatzleistungen wie Dienstwagen oder Boni. Außerdem hat der Antragsteller ein Recht darauf, die genauen Kriterien für sein Gehalt zu erfahren. Noch größere Unternehmen ab 500 Mitarbeitern müssen ihre Gehaltsstrukturen außerdem von sich aus überprüfen und regelmäßig Bericht darüber erstatten.

Wie schnell muss der Arbeitgeber auf Anfragen reagieren?

Dafür hat er drei Monate Zeit.

Was kann ich tun, wenn ich die Auskunft bekommen habe?

Wer den Eindruck hat, dass er im Vergleich zu anderen zu schlecht bezahlt wird, kann direkt das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und versuchen, eine Anpassung seines Gehalts zu erreichen. "Beschäftigte können auch gemeinsam mit dem Betriebsrat versuchen, auf den Arbeitgeber einzuwirken oder eine Lösung zu diskutieren", so das Ministerium. "Im Falle eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot können etwa die betroffenen weiblichen Beschäftigten verlangen, genauso bezahlt zu werden wie die besser verdienenden männlichen Kollegen (bzw. im umgekehrten Fall wie die weiblichen Kolleginnen) mit gleicher oder vergleichbarer Tätigkeit."

Kann es für mich negative Folgen haben, wenn ich die Auskunft verlange?

Nein. Sowohl das Entgelttransparenzgesetz als auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbieten Arbeitgebern eine Benachteiligung der Beschäftigten, die von ihrem individuellen Auskunftsanspruch Gebrauch machen.

Gibt es Strafen für den Arbeitgeber, wenn er ungerecht bezahlt?

Das sieht das Entgelttransparenzgesetz nicht vor, denn darin steht nur der Auskunfts-, aber kein Anpassungsanspruch. "Sie können auf Basis der Auskunft aber klagen, dann zum Beispiel auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes", sagt Althaus.

Ab wann gilt die Auskunftspflicht?

Ab 6. Januar 2018. (AZ, dpa)

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.