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Arbeitsleben
15.06.2018

Anspruch auf Urlaubsgeld: Das müssen Arbeitnehmer wissen

Wenn Urlaubsgeld nicht im Arbeits- und Tarifvertrag geregelt ist, hat der Arbeitnehmer in der Regel keinen Anspruch darauf.
Foto: Andrea Warnecke, dpa (Symbol)

Ob man Urlaubsgeld bekommt oder nicht, das entscheidet der Arbeitgeber. Doch ganz willkürlich geht das nicht.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nicht. Vielmehr zahlt der Chef diese Leistung freiwillig. Allerdings wäre es unzulässig, wenn der Chef nur einzelnen Mitarbeitern diese Sonderzahlung gewährt und anderen nicht. Dann würde eine Ungleichbehandlung vorliegen, informiert die Gewerkschaft Verdi auf ihrer Webseite. Es sei denn, es liegen sachliche Gründe vor, die dies rechtfertigen. Oder es besteht eine vertragliche Vereinbarung. Doch oft sind die Sonderzahlungen vertraglich nicht geregelt - weder im Arbeitsvertrag, noch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. 

Kann der Chef das Urlaubsgeld einfach einstellen?

Was gilt aber, wenn ein Arbeitnehmer jahrelang Urlaubsgeld bekommen hat und der Chef diese plötzlich einstellt? Zahlt der Arbeitgeber die freiwillige Sonderzahlung in jeweils gleicher Höhe über mehrere Jahre in Folge, kann er bei ausbleibenden Zahlungen in die Pflicht genommen werden. Denn ab dem dritten Jahr besteht laut Verdi eine rechtliche Bindung. Diese ergibt sich aus der sogenannten betrieblichen Übung - dabei handelt es sich um eine Art Gewohnheitsrecht. 

Der Chef kann die Zahlung dann also nicht ohne weiteres einstellen - das gilt auch, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verschlechtert. Er müsste dafür eine Änderungsvereinbarung oder eine Änderungskündigung vereinbaren. Ausnahme: Er hat vorher vertraglich einen Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart. Dann kann er jedes Jahr neu entscheiden, ob er das Urlaubsgeld zahlt. (dpa/tmn)

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