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Joggen
28.06.2016

Jogger stürzt, weil der Gehweg nicht asphaltiert war - kein Schmerzensgeld

Jogger müssen sich an die Straßenverhältnisse anpassen. Das entschied das Oberlandesgericht in Saarbrücken.
Foto: Tobias Hase/dpa/Symbolfoto

Wer den Gehweg zum Joggen nutzt, muss sich an die Straßenverhältnisse anpassen. Ist eine Gefahrenstelle erkennbar, besteht bei einem Sturz kein Anspruch auf Schmerzensgeld.

Auf einem Gehweg ohne Asphaltdecke muss sich ein Jogger auf Unebenheiten gefasst machen. Er hat also keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn er dort in eine Vertiefung tritt und sich dabei verletzt. Das entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az.: 1 U 31/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. 

Im konkreten Fall hatte ein Bauunternehmer vergessen, bei Arbeiten auf einem Bürgersteig die Asphaltdecke ordnungsgemäß zu schließen. Eine Joggerin trat in der Dunkelheit in eine Vertiefung auf dem Gehweg. Sie stürzte und verletzte sich unter anderem am Außenband. Die Frau verlangte 3500 Euro Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Straßennutzer wie Jogger haben auch Pflichten 

Die Richter winkten ab. Zwar haben Bauunternehmen eine Verkehrssicherungspflicht - sie müssen also Gefahren, die von einer Baustelle ausgehen, beseitigen oder wenigstens minimieren. Dabei komme es aber auf den Zustand der Straße an. Und auch Straßennutzer haben Pflichten. Können sie eine Gefahrenstelle erkennen wie in diesem Fall, müssen sie sich an die Straßenverhältnisse anpassen. Die Frau hätte bei dem wahrnehmbaren Belagunterschied mit Unebenheiten rechnen müssen - und um die Stelle herum oder vorsichtig darauf zulaufen sollen. dpa/tmn

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