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Fasching
06.02.2018

Mit Faschingskostüm ans Steuer: Ist das erlaubt?

Sicher ein bäriger Spaß, aber nicht erlaubt: Wer am Steuer sitzt, dessen Sichtfeld muss frei sein.
Foto: Hanne Engwald, dpa (Symbol)

In der fünften Jahreszeit siegt bei einigen Narren gerne mal der Übermut. Doch wie bunt darf man es im Auto treiben? Wir erklären, was im Straßenverkehr erlaubt ist.

Die fünfte Jahreszeit – der Fasching – steuert seinem Höhepunkt entgegen. Doch auch jetzt ist nicht alles erlaubt, was Spaß macht – gerade, wenn man mit dem Auto unterwegs ist. Das Thema Alkohol ist relativ schnell geklärt: Weiterhin gilt für Autofahrer: Spätestens bei mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut begeht man einen Gesetzesverstoß. Komplizierter wird es schon, wenn man sich mit einem Kostüm ans Steuer setzt – oder wenn man sein Auto selbst schmückt. Doch der Reihe nach.

Alkohol „Ich empfehle, keinen Alkohol, noch nicht einmal ein Glas Kölsch oder Ähnliches, zu trinken“, rät Klaus-Ludwig Fess. Der Präsident des Bundes Deutscher Karneval (BDK) betont: Wer sich hinters Steuer setzt, übernimmt Verantwortung, nicht nur für sich, sondern auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer. „Echte Karnevalisten, Fastnachter und Faschingsbegeisterte, die sich unseren Bräuchen verschrieben haben, feiern auch ohne Alkohol.“ Und wenn Sekt oder Bier getrunken wird, bleibe das Auto stehen.

Beifahrer Aber auch betrunkene Beifahrer stellen ein Risiko dar. In diesem Fall rät Karnevals-Präsident Fess ruhig zu bleiben und deeskalierend auf die Personen einzuwirken. Bemerkt man als Beifahrer, dass der Fahrer angetrunken ist, rät Herbert Engelmohr vom Automobilclub von Deutschland (AvD): „Im Rahmen des Möglichen beruhigend auf den Fahrer einwirken. Auf keinen Fall in seine Fahrtätigkeit eingreifen, im Zweifel provoziert man dadurch genau das, was man zu vermeiden hoffte.“ Hat man einen Führerschein und ist nüchtern, solle man verlangen, selbst zu fahren. Ansonsten: aussteigen und am Handy schnell einen Ersatz finden. „Habe ich bereits vor Fahrtantritt Zweifel, dass der Fahrer fahrtüchtig ist, nicht mitfahren, auf ihn einwirken, sodass er die Fahrt nicht antritt und per Mobiltelefon alternative Fahrtmöglichkeiten organisieren“, so Engelmohr weiter.

Nach Entscheidungen von Gerichten müsse ein verletzter Beifahrer übrigens Kürzungen seiner Ansprüche hinnehmen, wenn er vor der Fahrt wusste, dass der Fahrer betrunken war.

Drogen Im Zusammenhang mit Trunkenheitsfahrten weist Michael Siefener vom Bayerischen Innenministeriums darauf hin, dass natürlich auch Drogen verboten seien – nicht nur am Steuer. „Der eine oder andere wirft sich gerne etwas ein, um den Partymarathon durchzuhalten.“ Die Polizei werde das in der Hochzeit des Karnevals verstärkt kontrollieren.

Mit Kostüm Auto fahren: Nicht nur Alkohol und Drogen bergen Gefahren. Siefener weist darauf hin, dass erst im Oktober die Straßenverkehrsordnung geändert wurde. Es gebe jetzt ein Vermummungsverbot beim Autofahren. Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. „Dieses Verbot betrifft natürlich nicht nur Burkaträgerinnen, sondern auch Faschingsfreunde“, sagt Innenministeriums-Fachmann Siefener. Eigene Faschingsgesetze gebe es nicht. Als Konsequenz aus den Gesetzen ergibt sich also: Der Fahrer muss ein Kostüm, das das Gesicht verdeckt, abnehmen. Die Sicht und das Gehör dürfen nicht durch die Verkleidung eingeschränkt sein.

Größere Faschings-Accessoires müssen fixiert werden. „Wie Koffer oder Haustiere müssen diese so gesichert sein, dass bei einer Notbremsung nichts herumfliegt.“ Auf ein entsprechendes Schuhwerk sei ebenfalls zu achten, um sicher bremsen zu können.

Generell empfiehlt Siefener, Kostüme erst nach der Fahrt anzuziehen und vor der Rückfahrt wieder auszuziehen. „Durch die Verkleidung ist es möglich, dass Airbags nicht richtig wirken und Gurte nicht richtig sitzen.“ Dadurch könne es im Falle eines Unfalls zu schweren Verletzungen kommen.

Auto dekorieren Aber nicht nur im Auto, sondern auch außen am Fahrzeug gibt es einige Dinge zu beachten. Wer auf die Idee kommt, sein Auto zu dekorieren, darf dies unter Einschränkungen. „Ein Auto zu verkleiden ist grundsätzlich kein Problem, sollte aber vom zuständigen TÜV rechtzeitig abgenommen werden“, sagt Karnevals-Präsident Fess. Ansonsten könnte die Verkehrserlaubnis erlöschen. (Diana Pfister, dpa)

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